TE OGH 2004/5/6 15R246/03m

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Veröffentlicht am 06.05.2004
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Schrott-Mader und den Richter des Oberlandesgerichts Mag.Ziegelbauer in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr.Reinhold Kloiber, Dr.Ivo Burianek, Rechtsanwälte in Mödling, wegen € 31.529,98 sA und Feststellung (€ 3.000,--), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse € 1.658,22) gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.10.2003, 5 Cg 39/02w-42, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels

selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit dem nur in seinem Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung von € 31.529,98 samt Zinsen sowie das ebenfalls geltend gemachte Feststellungsbegehren, das mit €

3.000,-- bewertet war, ab. Es verurteilte die klagende Partei, der beklagten Partei deren mit € 6.546,84 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Das Erstgericht gründete seine Kostenentscheidung auf § 41 ZPO. Es erkannte einen doppelten Einheitssatz für die Teilnahme an den Tagsatzungen nicht zu. Möge auch ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beklagtenvertretern und der beklagten Partei bestanden haben, sei es doch der beklagten Partei zumutbar gewesen, auch in einer "heiklen" Schadenersatzcausa einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu betrauen.Das Erstgericht gründete seine Kostenentscheidung auf Paragraph 41, ZPO. Es erkannte einen doppelten Einheitssatz für die Teilnahme an den Tagsatzungen nicht zu. Möge auch ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beklagtenvertretern und der beklagten Partei bestanden haben, sei es doch der beklagten Partei zumutbar gewesen, auch in einer "heiklen" Schadenersatzcausa einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu betrauen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem erkennbaren Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ein weiterer Betrag von €

1.658,22 dem Kläger zur Zahlung auferlegt werde.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zunächst ist voranzustellen, dass der Rekurs sich ausdrücklich gegen jenen Teil der Kostenentscheidung wendet, mit dem für die verrichteten Verhandlungen lediglich einfacher, nicht aber doppelter Einheitssatz zuerkannt wurde. Nicht angefochten wird jener Teil der Kostenentscheidung im erstgerichtlichen Urteil, in dem eine Barauslage von € 500,-- für einen Sachverständigenkostenvorschuss nicht zugesprochen wurde.

Die Rekurswerberin führt zusammengefasst aus, dass das Erstgericht zwar das besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihr und den Beklagtenvertretern als bescheinigt angenommen habe, trotzdem aber nur den einfachen Einheitssatz bezüglich der verrichteten Verhandlungen zugesprochen habe. Dabei werde die Judikaturpraxis der Gerichtshöfe in Wien und Niederösterreich, die sich weitgehend an der Lehre Michael Bydlinskis orientierten, missachtet. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes würde auch dazu führen, die freie Anwaltswahl noch weiter zu durchlöchern, da auch Anwälte, die ein besonderes Vertrauen genießen, nicht ohne Kostennachteile frei gewählt werden könnten.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Für Leistungen, die unter anderem unter die TP 3A Z II RATG fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt (§ 23 Abs 5 Fall 1 RATG). Diese Bestimmung ist gemäß § 1 Abs 2 RATG auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, anzuwenden. Gemäß § 41 Abs 1 ZPO hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Die Vorschriften des § 41 Abs 1 ZPO gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind (§ 41 Abs 3 ZPO). Damit ist klar gestellt, dass das Gericht ungeachtet der Bestimmung des § 23 Abs 5 RATG unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob und inwieweit die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.Für Leistungen, die unter anderem unter die TP 3A Z römisch II RATG fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt (Paragraph 23, Absatz 5, Fall 1 RATG). Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, RATG auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, anzuwenden. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ZPO hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Die Vorschriften des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes wohnenden Rechtsanwaltes entstanden sind (Paragraph 41, Absatz 3, ZPO). Damit ist klar gestellt, dass das Gericht ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, RATG unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, ob und inwieweit die Einschaltung des auswärtigen Anwalts als zweckmäßig anzusehen ist.

Die dazu vorhandene Judikatur ist zwangsläufig differierend, weil sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten sind (M.Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, II/1, Rz 32 zu § 41 ZPO). Es gibt daher weder die von der Rekurswerberin zitierte Judikaturpraxis der Gerichtshöfe in Wien und Niederösterreich, noch eine Lehre M.Bydlinskis, die sich darin erschöpfte, dass lediglich ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen und bescheinigt werden muss, um einen doppelten Einheitssatz zuzusprechen. Bydlinski (aaO) führt ausdrücklich aus, dass eine undifferenzierte Lösung dieser Frage nicht möglich sei. Jedenfalls in sehr heiklen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten könne die Partei auch die vollen Kosten eines auswärtigen Anwalts, wenn zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe bzw er sich mit der Sache schon eingehend befasst habe, ersetzt verlangen und dürfe nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt zu substituieren.Die dazu vorhandene Judikatur ist zwangsläufig differierend, weil sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten sind (M.Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, II/1, Rz 32 zu Paragraph 41, ZPO). Es gibt daher weder die von der Rekurswerberin zitierte Judikaturpraxis der Gerichtshöfe in Wien und Niederösterreich, noch eine Lehre M.Bydlinskis, die sich darin erschöpfte, dass lediglich ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen und bescheinigt werden muss, um einen doppelten Einheitssatz zuzusprechen. Bydlinski (aaO) führt ausdrücklich aus, dass eine undifferenzierte Lösung dieser Frage nicht möglich sei. Jedenfalls in sehr heiklen oder wirtschaftlich bedeutenden Angelegenheiten könne die Partei auch die vollen Kosten eines auswärtigen Anwalts, wenn zu diesem ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe bzw er sich mit der Sache schon eingehend befasst habe, ersetzt verlangen und dürfe nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalt zu substituieren.

Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ergeben, sind nach der Rechtsprechung dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes vorliegen (OGH 29.4.1998, 9 ObA 54/98a; RIS-Justiz RS0036203). Die beklagte Partei hat ihren Wohnsitz am Gerichtsort. Besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes sind jedoch nicht bescheinigt:

Die Beklagtenvertreter haben auf dem Kostenverzeichnis (ON 41 = AS

183) den Vermerk "Die BV´s vertreten ständig die BP in "heiklen" Schadenersatzcausen. Es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis."

gesetzt und unterschrieben. Damit ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses gemäß § 274 ZPO ausreichend bescheinigt, wenn auch entgegen den Ausführungen im Rekurs das Erstgericht offen gelassen hat, ob ein Vertrauensverhältnis bescheinigt ist oder nicht. Der nicht unbeträchtliche Streitwert (OLG Wien 19.12.1994, 4 R 218/94 = AnwBl 1995/5050) und das Vorliegen einer "heiklen Schadenersatzcausa" sind wichtige Umstände im genannten Sinn. Allerdings ist weder eine im Vorfeld des Prozesses stattgefundene eingehende Befassung der Beklagtenvertreter mit der Streitsache (zB OLG Wien 23.6.1997, 8 Ra 135/97z, wo eine unmittelbare Mitwirkung des Klagevertreters an einem Teil der Vorbereitungshandllungen zur Gründung eines eigenen Unternehmens vor dem Verfahren dargelegt wurde) behauptet oder bescheinigt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Kenntnisse interner Verhältnisse der Beklagten von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wären (OLG Wien 3.11.1994, 6 R 521/94 in WR 752).gesetzt und unterschrieben. Damit ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses gemäß Paragraph 274, ZPO ausreichend bescheinigt, wenn auch entgegen den Ausführungen im Rekurs das Erstgericht offen gelassen hat, ob ein Vertrauensverhältnis bescheinigt ist oder nicht. Der nicht unbeträchtliche Streitwert (OLG Wien 19.12.1994, 4 R 218/94 = AnwBl 1995/5050) und das Vorliegen einer "heiklen Schadenersatzcausa" sind wichtige Umstände im genannten Sinn. Allerdings ist weder eine im Vorfeld des Prozesses stattgefundene eingehende Befassung der Beklagtenvertreter mit der Streitsache (zB OLG Wien 23.6.1997, 8 Ra 135/97z, wo eine unmittelbare Mitwirkung des Klagevertreters an einem Teil der Vorbereitungshandllungen zur Gründung eines eigenen Unternehmens vor dem Verfahren dargelegt wurde) behauptet oder bescheinigt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Kenntnisse interner Verhältnisse der Beklagten von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wären (OLG Wien 3.11.1994, 6 R 521/94 in WR 752).

Im konkreten Fall erscheint ungeachtet des Bestehens eines Vertrauensverhältnis zwischen der beklagten Partei und ihren Rechtsvertretern nach objektiven Gesichtspunkten die Beiziehung eines auswärtigen Anwalts auch vor dem Hintergrund nicht als zweckmäßig, als die Größe des Gerichtssprengels Wien und die Tatsache, dass hier sehr viele, darunter auch auf Schadenersatzangelegenheiten spezialisierte Rechtsanwälte ihren Sitz haben, zu berücksichtigen ist. Ein besonderer Grund für die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts läge im hier konkret zu beurteilenden Einzelfall nur dann vor, wenn die beklagte Partei keinen Vertrauensanwalt in Wien hätte, de rüber die erforderlichen fachlichen Spezialkenntnisse verfügt. Ein derartiges Vorbringen wurde von der beklagten Partei nicht erstattet und ist nicht bescheinigt.

Wenn die Rekurswerberin schließlich ausführt, dass die freie Anwaltswahl durch die bekämpfte Kostenentscheidung des Erstgerichtes noch weiter "durchlöchert" werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass unter den genannten Voraussetzungen durchaus auch die mit der Beiziehung eines auswärtigen Anwaltes verbundenen Mehrkosten ersatzfähig sind, diese Voraussetzungen sind jedoch von der Rekurswerberin nicht bescheinigt worden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Regelung des § 41 Abs 1 und 3 ZPO bezweckt, nicht notwendige oder unzweckmäßige Mehrkosten hintanzuhalten (dazu M.Bydlinski, aaO, Rz 20 zu § 41 ZPO), nicht aber den Kostenersatzanspruch der Partei schlechthin; alleine daher kann das Recht auf freie Anwaltswahl durch diese Bestimmung nicht beeinträchtigt werden. Hervorzuheben ist, dass die Feststellung der notwendigen Kosten durch das Gericht ohne Zulassung eines Beweisverfahrens im Rahmen einer von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessensentscheidung zu treffen ist. Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben. Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.Wenn die Rekurswerberin schließlich ausführt, dass die freie Anwaltswahl durch die bekämpfte Kostenentscheidung des Erstgerichtes noch weiter "durchlöchert" werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass unter den genannten Voraussetzungen durchaus auch die mit der Beiziehung eines auswärtigen Anwaltes verbundenen Mehrkosten ersatzfähig sind, diese Voraussetzungen sind jedoch von der Rekurswerberin nicht bescheinigt worden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Regelung des Paragraph 41, Absatz eins und 3 ZPO bezweckt, nicht notwendige oder unzweckmäßige Mehrkosten hintanzuhalten (dazu M.Bydlinski, aaO, Rz 20 zu Paragraph 41, ZPO), nicht aber den Kostenersatzanspruch der Partei schlechthin; alleine daher kann das Recht auf freie Anwaltswahl durch diese Bestimmung nicht beeinträchtigt werden. Hervorzuheben ist, dass die Feststellung der notwendigen Kosten durch das Gericht ohne Zulassung eines Beweisverfahrens im Rahmen einer von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessensentscheidung zu treffen ist. Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben. Gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO hat die beklagte Partei die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls

unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00504 15R246.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:01500R00246.03M.0506.000

Dokumentnummer

JJT_20040506_OLG0009_01500R00246_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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