Norm
RATG §23 Abs5Rechtssatz
Kein Ersatz für die Mehrkosten eines auswärtigen RA trotz Vorliegens eines besonderen Vertrauensverhältnisses und besondere Spezialkenntnisse, wenn sich auch im Sprengel des erkennenden Gerichtes RA finden lassen, auf welche dieselben Voraussetzungen zutreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000625Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011