RS OGH 1998/11/17 1R503/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1998
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Norm

RATG §23 Abs5

Rechtssatz

Der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG ist bei Einschreiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes auch ohne Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zuzusprechen.

Anmerkung

0000042

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000042

Dokumentnummer

JJR_19981117_LG00929_00100R00503_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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