TE OGH 1998/11/20 12R203/98f

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, Selbständige, Bad B*****, R*****, (Deutschland), vertreten durch Dr. T***** N*****, Dr. W***** W*****, Dr. A***** N*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei W***** J*****, d*****, vertreten durch Mag. G***** F*****, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, wegen S 301.000,-- s.A. (hier Kosten, Rekursinteresse: S 46.613,49), infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 27.8.1998, G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß es insgesamt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 301.000,-- samt 4 % Zinsen seit 2.11.1992 zu zahlen und die mit S 143.319,72 (darin enthalten S 21.230,29 an USt und S 15.938,-- an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.709,12 (darin enthalten S 451,52 an USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrer gemeinsam mit ihrem Gatten T***** F***** zunächst beim Landesgericht Eisenstadt eingebrachten Klage machte die Klägerin, vertreten durch eine Wiener Anwaltskanzlei Ansprüche gegen den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens geltend. Da sich herausstellte, daß der Beklagte in L*****, S*****, wohnhaft und aufhältig war, wurde das Verfahren letztlich vor dem Landesgericht Wr. Neustadt geführt. T***** F***** verstarb *****. Mit Erbschein des Amtsgerichtes S***** vom 4.8.1997 wurde festgestellt, daß die Klägerin Alleinerbin nach T***** F***** ist.

Mit dem vom Beklagten lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zum Prozeßkostenersatz von S 175.063,40 (darin S 15.938,-- an Barauslagen und S 26.520,90 an USt). Das Erstgericht gründete die Kostenentscheidung auf § 41 ZPO und führte dazu weiters aus, die Kosten der beiden Schriftsätze, mit denen die Überweisung der Klage zunächst an ein unzuständiges Gericht und letztlich an das zuständige Gericht beantragt worden sei, habe nicht zugesprochen werden können; eine Bekanntgabe vom 16.7.1996 habe lediglich nach TP 1 RATG entlohnt werden können. Die Kosten eines Antrags auf Entziehung der Verfahrenshilfe vom 8.9.1997 hätten nicht zugesprochen werden können, weil dieser Antrag mit Beschluß vom 24.3.1998 abgewiesen worden sei. Die Vorlage von Belegen, die Zeugengebühren betreffend, hätten nicht honoriert werden können, weil die Verpflichtung zur Vorlage die Zeugin und nicht die Klägerin treffe; die Tagsatzung vom 17.11.1997 sei nur in ihrer tatsächlichen Dauer (zwei Stunden) zu entlohnen und schließlich habe für die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, bei der lediglich eine Klägerin aufgetreten sei, ein Streitgenossenzuschlag nicht zugesprochen werden können.Mit dem vom Beklagten lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zum Prozeßkostenersatz von S 175.063,40 (darin S 15.938,-- an Barauslagen und S 26.520,90 an USt). Das Erstgericht gründete die Kostenentscheidung auf Paragraph 41, ZPO und führte dazu weiters aus, die Kosten der beiden Schriftsätze, mit denen die Überweisung der Klage zunächst an ein unzuständiges Gericht und letztlich an das zuständige Gericht beantragt worden sei, habe nicht zugesprochen werden können; eine Bekanntgabe vom 16.7.1996 habe lediglich nach TP 1 RATG entlohnt werden können. Die Kosten eines Antrags auf Entziehung der Verfahrenshilfe vom 8.9.1997 hätten nicht zugesprochen werden können, weil dieser Antrag mit Beschluß vom 24.3.1998 abgewiesen worden sei. Die Vorlage von Belegen, die Zeugengebühren betreffend, hätten nicht honoriert werden können, weil die Verpflichtung zur Vorlage die Zeugin und nicht die Klägerin treffe; die Tagsatzung vom 17.11.1997 sei nur in ihrer tatsächlichen Dauer (zwei Stunden) zu entlohnen und schließlich habe für die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, bei der lediglich eine Klägerin aufgetreten sei, ein Streitgenossenzuschlag nicht zugesprochen werden können.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Ziel, daß der Klägerin lediglich S 128.449,91 an Kosten zugesprochen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Mehrkosten, die durch die Wahl eines nicht am Ort des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen - der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs.5 RATG - sind nur dann zu ersetzen, wenn etwa die Partei am selben Ort wohnt, wie der auswärtige Rechtsanwalt, die Lage des Rechtsstreites und die Höhe des Streitwertes die Bestellung des Anwalts des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwalts zweckmäßig erscheint (OLG Wien 18 R 245/86, REDOK 9559). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines nicht am Prozeßort ansässigen Anwalts des besonderen Vertrauens muß entsprechend dargetan werden (OLG Wien 13 R 131/86; REDOK 9668, AnwBl. 1995/5050). Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwalts ergeben, sind also nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst ebenfalls nicht am Gerichtsort wohnt und sie einen Anwalt an ihrem Wohnsitz bevollmächtigt (Fasching II, Seite 321). Ist die Klägerin jedoch nicht am Orte des Kanzleisitzes des Klagevertreters, sondern im Ausland wohnhaft - wie hier - und wurde auch nicht vorgebracht - wie hier -, daß die Bestellung dieses Rechtsanwaltes ihren Grund in einem besonderen Vertrauen der Partei zu diesem hatte, so können die durch die Zuziehung des auswärtigen Rechtsanwaltes erwachsenen Mehrkosten nicht als zur Rechtsverfolgung zweckmäßig angesehen werden (MietSlg. 47.595). Das Argument, ein Anwalt hätte vom Wohnort der Klägerin jedenfalls auch zum Gerichtsort anreisen müssen, weshalb auch dem aus einem "dritten" Ort (Wien) anreisenden Anwalt der doppelte Einheitssatz zustehe (REDOK 14.545) überzeugt nicht. Der unterlegene Prozeßgegner soll eben nur dann mit Mehrkosten belastet werden, wenn besondere Gründe - leichtere Erreichbarkeit des eigenen Vertreters am Wohnort, besonderes Vertrauensverhältnis durch einen nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalt sprechen. Der Klägerin, die kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den in Wien ansässigen Klagevertretern dargetan hat, wäre es zumutbar gewesen, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort (Wr. Neustadt) zu beauftragen. Tat sie dies nicht, darf dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen.Mehrkosten, die durch die Wahl eines nicht am Ort des Prozeßgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen - der doppelte Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz , RATG - sind nur dann zu ersetzen, wenn etwa die Partei am selben Ort wohnt, wie der auswärtige Rechtsanwalt, die Lage des Rechtsstreites und die Höhe des Streitwertes die Bestellung des Anwalts des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwalts zweckmäßig erscheint (OLG Wien 18 R 245/86, REDOK 9559). Die Notwendigkeit der Beiziehung eines nicht am Prozeßort ansässigen Anwalts des besonderen Vertrauens muß entsprechend dargetan werden (OLG Wien 13 R 131/86; REDOK 9668, AnwBl. 1995/5050). Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Anwalts ergeben, sind also nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst ebenfalls nicht am Gerichtsort wohnt und sie einen Anwalt an ihrem Wohnsitz bevollmächtigt (Fasching römisch II, Seite 321). Ist die Klägerin jedoch nicht am Orte des Kanzleisitzes des Klagevertreters, sondern im Ausland wohnhaft - wie hier - und wurde auch nicht vorgebracht - wie hier -, daß die Bestellung dieses Rechtsanwaltes ihren Grund in einem besonderen Vertrauen der Partei zu diesem hatte, so können die durch die Zuziehung des auswärtigen Rechtsanwaltes erwachsenen Mehrkosten nicht als zur Rechtsverfolgung zweckmäßig angesehen werden (MietSlg. 47.595). Das Argument, ein Anwalt hätte vom Wohnort der Klägerin jedenfalls auch zum Gerichtsort anreisen müssen, weshalb auch dem aus einem "dritten" Ort (Wien) anreisenden Anwalt der doppelte Einheitssatz zustehe (REDOK 14.545) überzeugt nicht. Der unterlegene Prozeßgegner soll eben nur dann mit Mehrkosten belastet werden, wenn besondere Gründe - leichtere Erreichbarkeit des eigenen Vertreters am Wohnort, besonderes Vertrauensverhältnis durch einen nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalt sprechen. Der Klägerin, die kein besonderes Vertrauensverhältnis zu den in Wien ansässigen Klagevertretern dargetan hat, wäre es zumutbar gewesen, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort (Wr. Neustadt) zu beauftragen. Tat sie dies nicht, darf dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Der Zuspruch des doppelten Einheitssatzes für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erfolgte daher nicht zu Recht.

Der ursprüngliche Zweitkläger T***** F***** ist am 21.3.1997 verstorben. Die Klägerin wurde mit Erbschein vom 4.8.1997 als Alleinerbin festgestellt. Es wäre ihr daher möglich gewesen, diesen Umstand bereits bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1.9.1997 offenzulegen, was schon ab diesem Zeitpunkt zum Entfall des Streitgenossenzuschlags geführt hätte. Die verspätete Berichtigung der Parteienbezeichnung (Verschmelzung zu einer Partei) darf nicht zu Lasten des Beklagten gehen.

Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers hat jedoch das Erstgericht den klägerischen Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils - wie verzeichnet - richtig nach TP 2 RATG entlohnt (und nicht nach TP 1 RATG). Bei der im Rekurs vorgenommenen Auflistung der zu entlohnenden Leistungen hat der Beklagte offenbar die vom Erstgericht richtig honorierte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.4.1996 in der Dauer von einer halben Stunde übersehen (ON 18).

Es war daher dem Rekurs teilweise Folge zu geben und der Beklagte in Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung zum Ersatz von S 143.319,72 zu verpflichten.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41 und 40 ZPO iVm § 11 RATG (Rekurserfolg S 31.743,68).Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 40 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG (Rekurserfolg S 31.743,68).

Gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00282 12R02038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01200R00203.98F.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19981120_OLG0009_01200R00203_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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