Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Schramm (Vorsitzender), Dr. Hintermeier und Dr. Steger (Mitglieder) in der Rechtssache der klagenden Partei Josef N*****, ***** Traismauer, *****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Dr. Alois Autherith, Mag. Rainer Samek, Rechtsanwälte in Krems/Donau, wider die beklagte Partei Ing. Gustav L*****, ***** St. Pölten-Wagram, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Dr. Peter Schobel, Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen € 1.073,-- s.A., über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse € 133,49) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 4.11.2005, 8 C 1221/05s-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung des erstgerichtlichen Urteiles, die im Umfang des Zuspruches von €
1.501,11 mangels Anfechtung unberührt bleibt, im Übrigen dahin abgeändert, dass sie zusammengefasst wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit € 1.634,60 (darin € 176,10 USt und € 578,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit € 98,30 (darin € 16,38 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s
u n z u l ä s s i g .
Text
Begründung:
Mit der am 5.7.2005 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachten Klage begehrte der in Traismauer wohnhafte Kläger, vertreten durch eine Kremser Anwaltskanzlei, aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.2.2005 in St. Pölten einen Schadenersatzbetrag von zunächst €
3.671,-- s.A., welches Begehren er dann aufgrund einer Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten (von € 2.598,--) auf € 1.073,-- s. A. einschränkte. Ein besonderes Vertrauensverhältnis des Klägers zu den Klagevertretern wurde weder behauptet noch bescheinigt und ist auch sonst nicht aktenkundig.
Mit Urteil vom 4.11.2005 hat das Bezirksgericht St. Pölten die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt (Punkte 1. und 2.), demnach dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und den Beklagten zum Kostenersatz im Ausmaß von € 1.501,11 verpflichtet (Punkt 3.). Die Kostenentscheidung hat das Erstgericht auf § 41 Abs. 1 ZPO gegründet. Dabei hat es allerdings für die Verhandlung in St. Pölten nur den einfachen Einheitssatz zuerkannt. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Klagevertretern sei ja nicht behauptet und bescheinigt worden und sei auch nicht gerichtsbekannt. Von Traismauer nach St. Pölten sei es gleich weit wie nach Krems. Die in der hg. Berufungsentscheidung zu 21 R 274/04h angeführten zusätzlichen Erfordernisse für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes lägen hier nicht vor. Eine Anleitungspflicht des Richters dahin, entsprechende Behauptungen aufzustellen, die dann den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes begründen könnten, bestehe nicht.Mit Urteil vom 4.11.2005 hat das Bezirksgericht St. Pölten die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt (Punkte 1. und 2.), demnach dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und den Beklagten zum Kostenersatz im Ausmaß von € 1.501,11 verpflichtet (Punkt 3.). Die Kostenentscheidung hat das Erstgericht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO gegründet. Dabei hat es allerdings für die Verhandlung in St. Pölten nur den einfachen Einheitssatz zuerkannt. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Klagevertretern sei ja nicht behauptet und bescheinigt worden und sei auch nicht gerichtsbekannt. Von Traismauer nach St. Pölten sei es gleich weit wie nach Krems. Die in der hg. Berufungsentscheidung zu 21 R 274/04h angeführten zusätzlichen Erfordernisse für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes lägen hier nicht vor. Eine Anleitungspflicht des Richters dahin, entsprechende Behauptungen aufzustellen, die dann den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes begründen könnten, bestehe nicht.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteiles, und zwar in Ansehung des Nichtzuspruches von weiteren € 133,49 (zusätzlicher Einheitssatz für die Verhandlung zuzügl. USt), richtet sich der Kostenrekurs des Klägers, der unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne eines Kostenzuspruches von insgesamt € 1.634,60 abzuändern. Der Beklagte hat in seiner Rekursbeantwortung den Antrag gestellt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Dem Rekurs kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
In seiner zu 36 R 335/01k (= RIS-Justiz RSP 0000013) ergangenen einzelfallbezogenen Kostenentscheidung, die auf einschlägiger Literatur und Judikatur, insbesondere auf der höchstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 303/95 (ecolex 1996,294; RIS-Justiz RS 0097384) beruhte, hat das Rekursgericht mit der Wendung "oder wenn ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint" stets die Möglichkeit offengelassen, unter Beibehaltung der dort erörterten Grundsätze doch eine flexible, auf die jeweiligen spezifischen Besonderheiten des konkreten Falles abgestimmte Kostenbemessung vornehmen zu können (vgl. hg. 36 R 55/02k). Im Fall der hg. Entscheidung 36 R 335/01k hatte eine in Wilhelmsburg, also einer Nachbargemeinde des Gerichtsortes St. Pölten, wohnhafte Partei ohne ersichtlichen Grund einen Wiener Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten herangezogen. Das Rekursgericht hat in seiner Folgejudikatur stets erkennen lassen, es sei angezeigt, sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit des Einschreitens eines auswärtigen Rechtsanwaltes (§§ 23 Abs. 5 RATG, 41 Abs. 1 und 3 ZPO) an vorhandenen Leitlinien des OGH zu orientieren, die in Kostensachen aufgrund der Anfechtungsbeschränkung des § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ohnehin nur selten ergehen (hg. 36 R 55/02k u.a.). Der OGH hatte nun zu 8 ObA 303/95 darauf hingewiesen, dass er bei der Beurteilung der betreffenden Rechtsfrage der bisherigen Judikatur der Gerichte erster und zweiter Instanz folge (vgl. MGA JN/ZPO15, E. 159 bis 162 zu § 41 ZPO), wonach die Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes dann als notwendig anzusehen sind, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen. Allerdings hat dann der OGH in der danach ergangenen Entscheidung 9 ObA 54/98a (RIS-Justiz RS 0036203) wieder das Schwergewicht darauf gelegt, dass Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, prinzipiell nur dann zu ersetzen sind, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, wobei es in einem solchen Fall ohne Bedeutung ist, ob sich die Partei eines Rechtsanwaltes bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat. Diese Judikaturentwicklung macht also deutlich, dass der schon zu hg. 36 R 335/01k aufgezeigten dritten Variante "oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint" besondere Bedeutung für eine flexible und sachgerechte Einzelfalllösung beizumessen ist. Aus der vom Erstgericht herangezogenen hg. Entscheidung 21 R 274/04h ist nichts Gegenteiliges oder Abweichendes ableitbar, weil das Rekursgericht dort die Beiziehung auswärtiger Rechtsanwälte bereits aufgrund der Besonderheiten des Rechtsstreites und des gerichtsbekannten (§ 269 ZPO) besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Klagevertretern und den Klägern billigen konnte (2. Variante in hg. 36 R 335/01k; 8 ObA 303/95), weshalb alternative Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes nicht mehr geprüft werden mussten (und demnach weder positiv noch negativ bewertet wurden).In seiner zu 36 R 335/01k (= RIS-Justiz RSP 0000013) ergangenen einzelfallbezogenen Kostenentscheidung, die auf einschlägiger Literatur und Judikatur, insbesondere auf der höchstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 303/95 (ecolex 1996,294; RIS-Justiz RS 0097384) beruhte, hat das Rekursgericht mit der Wendung "oder wenn ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint" stets die Möglichkeit offengelassen, unter Beibehaltung der dort erörterten Grundsätze doch eine flexible, auf die jeweiligen spezifischen Besonderheiten des konkreten Falles abgestimmte Kostenbemessung vornehmen zu können vergleiche hg. 36 R 55/02k). Im Fall der hg. Entscheidung 36 R 335/01k hatte eine in Wilhelmsburg, also einer Nachbargemeinde des Gerichtsortes St. Pölten, wohnhafte Partei ohne ersichtlichen Grund einen Wiener Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht St. Pölten herangezogen. Das Rekursgericht hat in seiner Folgejudikatur stets erkennen lassen, es sei angezeigt, sich bei der Beurteilung der Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit des Einschreitens eines auswärtigen Rechtsanwaltes (Paragraphen 23, Absatz 5, RATG, 41 Absatz eins und 3 ZPO) an vorhandenen Leitlinien des OGH zu orientieren, die in Kostensachen aufgrund der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ohnehin nur selten ergehen (hg. 36 R 55/02k u.a.). Der OGH hatte nun zu 8 ObA 303/95 darauf hingewiesen, dass er bei der Beurteilung der betreffenden Rechtsfrage der bisherigen Judikatur der Gerichte erster und zweiter Instanz folge vergleiche MGA JN/ZPO15, E. 159 bis 162 zu Paragraph 41, ZPO), wonach die Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes dann als notwendig anzusehen sind, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen. Allerdings hat dann der OGH in der danach ergangenen Entscheidung 9 ObA 54/98a (RIS-Justiz RS 0036203) wieder das Schwergewicht darauf gelegt, dass Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes entstehen, prinzipiell nur dann zu ersetzen sind, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, wobei es in einem solchen Fall ohne Bedeutung ist, ob sich die Partei eines Rechtsanwaltes bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat. Diese Judikaturentwicklung macht also deutlich, dass der schon zu hg. 36 R 335/01k aufgezeigten dritten Variante "oder ansonsten nach den Umständen des Falles die Zureise eines auswärtigen Anwaltes zweckmäßig erscheint" besondere Bedeutung für eine flexible und sachgerechte Einzelfalllösung beizumessen ist. Aus der vom Erstgericht herangezogenen hg. Entscheidung 21 R 274/04h ist nichts Gegenteiliges oder Abweichendes ableitbar, weil das Rekursgericht dort die Beiziehung auswärtiger Rechtsanwälte bereits aufgrund der Besonderheiten des Rechtsstreites und des gerichtsbekannten (Paragraph 269, ZPO) besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Klagevertretern und den Klägern billigen konnte (2. Variante in hg. 36 R 335/01k; 8 ObA 303/95), weshalb alternative Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes nicht mehr geprüft werden mussten (und demnach weder positiv noch negativ bewertet wurden).
Für die hier zu beurteilende Konstellation folgt daraus:
Der Rekurswerber ist an einem Ort wohnhaft, an dem kein Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz hat, dessen Gemeindegebiet nicht unmittelbar an die Stadt St. Pölten (Gerichtsort) angrenzt und der von St. Pölten und Krems in etwa gleich weit entfernt ist. Es ist dem Rekursgericht aus den regionalen Gegebenheiten bekannt, dass die Bevölkerung aus der Traismaurer Gegend schon durchaus häufig den Raum Krems frequentiert, wobei hier vor allem hervorzuheben ist, dass z.B. die Reparatur des Klagsfahrzeuges in einer Kremser Fachwerkstätte erfolgte (Beilage ./A). Unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die zu RIS-Justiz RS 0036203 entwickelte Rechtsprechungslinie ist es somit unter dem Blickwinkel des Kostenersatzes nicht zu beanstanden, wenn der in Traismauer wohnhafte Rekurswerber, der insbesondere sein Fahrzeug in Krems reparieren ließ, auch eine Kremser Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte.
Aus allen diesen Erwägungen war daher in Stattgebung des Kostenrekurses des Klägers die erstgerichtliche Kostenentscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls
unzulässig.
Landesgericht St. Pölten
3100 St. Pölten, Schießstattring 6
Anmerkung
ESP00047 21R13.06dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:02100R00013.06D.0119.000Dokumentnummer
JJT_20060119_LG00199_02100R00013_06D0000_000