Norm
RAT TP 3ARechtssatz
Für Leistungen des Rechtsanwalts nach TP 3A III RAT (Teilnahme eines Parteienvertreters an der Befundaufnahme durch Sachverständige über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts) gebührt – unter den dort genannten Voraussetzungen - der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:RW0000765Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019