Norm
RATG §23 Abs1Rechtssatz
Zum Grundhonorar nach TP 3A III RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz.
Auf Grund der ausdrücklichen Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Ansicht Obermaiers, zum Grundhonorar nach TP 3A III RATG gebühre nur der einfache Einheitssatz (Das Kostenhandbuch, Rz 602ff) im Zuge der Änderung des § 23 Abs 5 RATG und der TP 3A III durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 - BRÄG 2008, kann nicht angenommen werden, es liege eine vom Gesetzgeber insoweit nicht gewollte Anwendungslücke oder ein Redaktionsversehen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000444Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009