RS OGH 2009/3/6 2R216/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2009
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Norm

RATG §23 Abs1
RATG §23 Abs5
RATG TP 3A

Rechtssatz

Zum Grundhonorar nach TP 3A III RATG gebührt nur der einfache Einheitssatz.

Auf Grund der ausdrücklichen Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Ansicht Obermaiers, zum Grundhonorar nach TP 3A III RATG gebühre nur der einfache Einheitssatz (Das Kostenhandbuch, Rz 602ff) im Zuge der Änderung des § 23 Abs 5 RATG und der TP 3A III durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 - BRÄG 2008, kann nicht angenommen werden, es liege eine vom Gesetzgeber insoweit nicht gewollte Anwendungslücke oder ein Redaktionsversehen vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000444

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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