In der am 23. März 1988 abgehaltenen Generalversammlung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin), fasste deren alleinige Gesellschafterin (idF: Muttergesellschaft) durch ihren alleinigen Geschäftsführer, der auch alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, den Beschluss, den Gewinn des am 31. März 1988 endenden Wirtschaftsjahres 1987/1988 steueroptimal an die Muttergesellschaft auszuschütten. Der auszuschüttende Gewinn werde nach endgültiger Vorla... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1;KStG 1966 §22 Abs2 Z1 lita idF 1987/312;
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern ua die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Zur Verteilung kann stets n... mehr lesen...
In der am 23. März 1988 abgehaltenen Generalversammlung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin), fasste deren alleinige Gesellschafterin (idF: Muttergesellschaft) durch ihren alleinigen Geschäftsführer, der auch alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, den Beschluss, den Gewinn des am 31. März 1988 endenden Wirtschaftsjahres 1987/1988 steueroptimal an die Muttergesellschaft auszuschütten. Der auszuschüttende Gewinn werde nach endgültiger Vorla... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1;KStG 1966 §22 Abs2 Z1 lita idF 1987/312;
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern ua die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Zur Verteilung kann stets n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtige für aushaftende Abgabenschulden der K-GmbH im Ausmaß von insgesamt 642.698,38 S (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Umsatzsteuer, Säumniszuschlag, Kammerumlage, Stundungszinsen und Körperschaftsteuer mit Fälligkeitstagen zwischen dem 15. Oktober 1997 und dem 16. April 1998) herangezogen. Zur Begründung: wird ausgeführt, die K-GmbH sei im... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Beschlussfassung der Gesellschafter voraus (Hinweis E 7.7.2000, 2000/16/0601). Im Unterbleiben der Einforderung der Stammeinlage liegt daher keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtige für aushaftende Abgabenschulden der K-GmbH im Ausmaß von insgesamt 642.698,38 S (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Umsatzsteuer, Säumniszuschlag, Kammerumlage, Stundungszinsen und Körperschaftsteuer mit Fälligkeitstagen zwischen dem 15. Oktober 1997 und dem 16. April 1998) herangezogen. Zur Begründung: wird ausgeführt, die K-GmbH sei im... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Beschlussfassung der Gesellschafter voraus (Hinweis E 7.7.2000, 2000/16/0601). Im Unterbleiben der Einforderung der Stammeinlage liegt daher keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Prokurist der S GmbH. Im Betrieb der S GmbH wurden bis zu dessen Einstellung am 22. Juli 1996 alkoholische und nichtalkoholische Getränke in einem Stripteaselokal ausgeschenkt. Bei der außerordentlichen Generalversammlung der S GmbH am 20. Jänner 1997 wurde die Gesellschaftsauflösung, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und die Bestellung des Beschwerdeführers zum Liquidator beschlossen. Mit Haftungsbescheid vom 25. März 1998 wur... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z2;GmbHG §90 Abs1;GmbHG §92 Abs1;HGB §149;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Prokurist der S GmbH. Im Betrieb der S GmbH wurden bis zu dessen Einstellung am 22. Juli 1996 alkoholische und nichtalkoholische Getränke in einem Stripteaselokal ausgeschenkt. Bei der außerordentlichen Generalversammlung der S GmbH am 20. Jänner 1997 wurde die Gesellschaftsauflösung, die Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und die Bestellung des Beschwerdeführers zum Liquidator beschlossen. Mit Haftungsbescheid vom 25. März 1998 wur... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z2;GmbHG §90 Abs1;GmbHG §92 Abs1;HGB §149;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001
Rechtssatz: Nach § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH ist alleinige Gesellschafterin der H-Reifen GmbH (im Folgenden: GmbH). Im Zuge einer 1995 durchgeführten, den Zeitraum 1991 bis 1993 betreffenden Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, die von der Beschwerdeführerin in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 vom Buchwert der Beteiligung an der GmbH (13,650.000 S) vorgenommene Teilwertabschreibung von 3,360.000 S sei zu Unrecht erfolgt, weil der Teilwert der Beteiligung ca. 15,9 Mio. S ausmache... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §82 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung gegenüber einer GmbH sind grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Auch wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH ist alleinige Gesellschafterin der H-Reifen GmbH (im Folgenden: GmbH). Im Zuge einer 1995 durchgeführten, den Zeitraum 1991 bis 1993 betreffenden Buch- und Betriebsprüfung traf der Prüfer die Feststellung, die von der Beschwerdeführerin in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 vom Buchwert der Beteiligung an der GmbH (13,650.000 S) vorgenommene Teilwertabschreibung von 3,360.000 S sei zu Unrecht erfolgt, weil der Teilwert der Beteiligung ca. 15,9 Mio. S ausmache... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §4 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §82 Abs1;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung gegenüber einer GmbH sind grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Auch wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH war ab 17. Juni 1993 Alleingesellschafterin der R.V. GmbH. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages der Tochtergesellschaft ist der zur Ausschüttung gelangende Reingewinn unter die Gesellschafter im Verhältnis zu den übernommenen Stammeinlagen zu verteilen. Die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, die F GmbH, gewährte der R.V. GmbH am 18. Juni 1993 einen "Großmutterzuschuss" in Höhe von S 406,778.302,--. Dieser Zuschuss wurde von der R.V. GmbH al... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §82 Abs1;KStG 1988 §7;
Rechtssatz: Forderungen der Gesellschafter gegenüber der GmbH aus Gewinnanteilen entstehen grundsätzlich erst, wenn von der GmbH die Gewinnausschüttung beschlossen ist. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht als Gläubigerrecht (erst), sobald der ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §82 Abs2;KStG 1988 §7;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Wenn in einem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung enthalten ist, dass der zur Ausschüttung gelangende Reingewinn - dem § 82 Abs 2 GmbHG entsprechend - unter die Gesellschafter im Verhältnis zu den ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH war ab 17. Juni 1993 Alleingesellschafterin der R.V. GmbH. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages der Tochtergesellschaft ist der zur Ausschüttung gelangende Reingewinn unter die Gesellschafter im Verhältnis zu den übernommenen Stammeinlagen zu verteilen. Die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin, die F GmbH, gewährte der R.V. GmbH am 18. Juni 1993 einen "Großmutterzuschuss" in Höhe von S 406,778.302,--. Dieser Zuschuss wurde von der R.V. GmbH al... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §82 Abs1;KStG 1988 §7;
Rechtssatz: Forderungen der Gesellschafter gegenüber der GmbH aus Gewinnanteilen entstehen grundsätzlich erst, wenn von der GmbH die Gewinnausschüttung beschlossen ist. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht als Gläubigerrecht (erst), sobald der ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;EStG 1988 §4 Abs1;GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §82 Abs2;KStG 1988 §7;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Wenn in einem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung enthalten ist, dass der zur Ausschüttung gelangende Reingewinn - dem § 82 Abs 2 GmbHG entsprechend - unter die Gesellschafter im Verhältnis zu den ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der seinem Karteiblatt im Leistungsakt zufolge seit 1982 in jedem Winter mehrere Monate hindurch Arbeitslosengeld bezogen hatte, beantragte am 30. November 1995 erneut Arbeitslosengeld. Er legte eine von ihm selbst firmenmäßig gezeichnete Arbeitsbescheinigung der H. GmbH vor, wonach er vom 1. März 1995 bis zum 30. November 1995 als Stukkateur beschäftigt gewesen sei und das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet habe. Weiters legte er (unter anderem) ein Schre... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §12 Abs1;ASVG §4 Abs1;ASVG §4 Abs2;GmbHG §15;GmbHG §20;GmbHG §35 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens kommt einem Arbeitnehmer nicht nur dann zu, wenn er als Mehrheitsgesellschafter Weisungen zu einem bestimmten Verhalten an den G... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der seinem Karteiblatt im Leistungsakt zufolge seit 1982 in jedem Winter mehrere Monate hindurch Arbeitslosengeld bezogen hatte, beantragte am 30. November 1995 erneut Arbeitslosengeld. Er legte eine von ihm selbst firmenmäßig gezeichnete Arbeitsbescheinigung der H. GmbH vor, wonach er vom 1. März 1995 bis zum 30. November 1995 als Stukkateur beschäftigt gewesen sei und das Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet habe. Weiters legte er (unter anderem) ein Schre... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §12 Abs1;ASVG §4 Abs1;ASVG §4 Abs2;GmbHG §15;GmbHG §20;GmbHG §35 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens kommt einem Arbeitnehmer nicht nur dann zu, wenn er als Mehrheitsgesellschafter Weisungen zu einem bestimmten Verhalten an den G... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin (deren Firma vor dem Generalversammlungsbeschluß vom 18. Oktober 1995 "Ing. M, K & Co. GesellschaftmbH" lautete) schloß am 23. Dezember 1994 mit ihrer 100 %-Gesellschafterin, der M-Holding GmbH, den nachstehenden Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag: "Das Stammkapital der Firma Ing. M, K & Co. GmbH, W in Höhe von S 35.000.000,-- ist zu 100 % im Besitz der "M"-Holding GmbH. Die Ing. M, K & Co. GmbH ist in das Unternehmen der "M"-Holding GmbH, fina... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE1EE3L E09303000E6Jyy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind10/07 Verwaltungsgerichtshof21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht32/06 Verkehrsteuern
Norm: 11992E177 EGV Art177;31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs2 litb;61988CJ0038 Waldrich Siegen VORAB;EURallg;GmbHG §35 Abs1 Z1;HGB §22a Abs1;HGB §231 Abs2;KVG 1934 §2 Z2;VwGG §38a; Beachte Kein Vorabentscheidungsant... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin (deren Firma vor dem Generalversammlungsbeschluß vom 18. Oktober 1995 "Ing. M, K & Co. GesellschaftmbH" lautete) schloß am 23. Dezember 1994 mit ihrer 100 %-Gesellschafterin, der M-Holding GmbH, den nachstehenden Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag: "Das Stammkapital der Firma Ing. M, K & Co. GmbH, W in Höhe von S 35.000.000,-- ist zu 100 % im Besitz der "M"-Holding GmbH. Die Ing. M, K & Co. GmbH ist in das Unternehmen der "M"-Holding GmbH, fina... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1;GmbHG §35 Abs2;HGB §221 Abs1; Beachte Besprechung in:Notariatszeitung 4/1999, S 100 - S 103;
Rechtssatz: Eine spätere Beschlußfassung (die nach Ablauf der in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG festgelegten Frist) macht den Gesellschafterbeschluß weder nichtig noch anfechtbar. Ein anderes Organ als die Generalversammlung kann für die Feststellung... mehr lesen...