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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2); Besprechung in:Notariatszeitung 4/1999, S 100 - S 103;Rechtssatz
Ein Verlust, der im Wege des mit Gesellschafterbeschluß festgestellten Jahresabschlusses nach Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages festgestellt wurde, wirkt sich auf das Gesellschaftsvermögen nicht mehr schmälernd aus, da es nach dem Urteil des EuGH 29.3.1990, C 38 - 88 (Slg 1990 I - 1447 ff Rn 12) auf die Feststellung des Verlustes im Rahmen des Jahresabschlusses und nicht auf die Entstehung des Verlustes ankommt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61988J0038 Waldrich Siegen VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160213.X04Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013