RS Vwgh 1999/11/24 97/13/0026

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs1;
GmbHG §35 Abs1 Z1;
GmbHG §82 Abs2;
KStG 1988 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn in einem Gesellschaftsvertrag die Bestimmung enthalten ist, dass der zur Ausschüttung gelangende Reingewinn - dem § 82 Abs 2 GmbHG entsprechend - unter die Gesellschafter im Verhältnis zu den übernommenen Stammeinlagen zu verteilen ist, kann aus dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages allein nicht der Schluss gezogen werden, der jeweilige Bilanzgewinn sei stets zur Gänze an die Gesellschafter auszuschütten. Die in einem solchen Vertragspunkt geregelte Gewinnverteilung setzt vielmehr voraus, dass iSd § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG der Jahresabschluss mit Beschluss der Gesellschafter geprüft und festgestellt wurde. Wenn (wie im Beschwerdefall) mit "Umlaufbeschluss" vom 3.12.1993 tatsächlich ein ausdrücklicher Beschluss herbeigeführt wurde, den Bilanzgewinn zur Gänze auszuschütten, so trat die (ausschüttungsbedingte) Wertminderung der Beteiligung erst nach dem Bilanzstichtag 30.9.1993 ein, woraus folgt, dass der erstinstanzliche Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1993 mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130026.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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