Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung gegenüber einer GmbH sind grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Auch wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, die sie befähigt, den Ausschüttungsbeschluss zu gestalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass stets der gesamte Gewinn zur Ausschüttung gelangt. Zur Aktivierung der Dividende vor dem Zustandekommen des Gewinnausschüttungsbeschlusses kann es nur dann kommen, wenn zum Bilanzstichtag die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteiles durch die Untergesellschaft bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bereits festgestanden ist (Hinweis E 18.1.1994, 93/14/0169; E 24.11.1999, 97/13/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150112.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013