RS Vwgh 2000/3/23 97/15/0112

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs1;
GmbHG §35 Abs1 Z1;
GmbHG §82 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Forderungen der Gesellschafter auf Gewinnausschüttung gegenüber einer GmbH sind grundsätzlich erst dann zu aktivieren, wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst ist. Auch wenn der Obergesellschaft eine entsprechende Machtposition zukommt, die sie befähigt, den Ausschüttungsbeschluss zu gestalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass stets der gesamte Gewinn zur Ausschüttung gelangt. Zur Aktivierung der Dividende vor dem Zustandekommen des Gewinnausschüttungsbeschlusses kann es nur dann kommen, wenn zum Bilanzstichtag die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteiles durch die Untergesellschaft bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bereits festgestanden ist (Hinweis E 18.1.1994, 93/14/0169; E 24.11.1999, 97/13/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150112.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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