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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §35 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern ua die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Zur Verteilung kann stets nur ein Gewinn kommen, den der von den Gesellschaftern geprüfte und genehmigte Jahresabschluss ausweist (Hinweis E 29. September 1987, 87/14/0119, VwSlg 6252 F/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997140163.X02Im RIS seit
09.10.2003