RS Vwgh 2000/12/7 2000/16/0601

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §35 Abs1 Z2;
GmbHG §90 Abs1;
GmbHG §92 Abs1;
HGB §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/15/0128 E 25. Jänner 2001

Rechtssatz

Nach § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG setzt die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen die Beschlussfassung der Gesellschafter voraus. In der Liquidation geht die Einforderungszuständigkeit auf die Liquidatoren über (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 591). Die Liquidatoren haben nach § 149 HGB die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Der Liquidator der GmbH war demnach zur Abdeckung der Abgabenverbindlichkeiten verpflichtet, bei Fehlen sonstiger Forderungen und Vermögens noch ausständige Stammeinlagen einzufordern und für die Begleichung der Forderungen der Gläubiger zu verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160601.X03

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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