RS Vwgh 1998/3/30 97/16/0213

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Veröffentlicht am 30.03.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §35 Abs1 Z1;
GmbHG §35 Abs2;
HGB §221 Abs1;

Beachte

Besprechung in:Notariatszeitung 4/1999, S 100 - S 103;

Rechtssatz

Eine spätere Beschlußfassung (die nach Ablauf der in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG festgelegten Frist) macht den Gesellschafterbeschluß weder nichtig noch anfechtbar. Ein anderes Organ als die Generalversammlung kann für die Feststellung des Jahresabschlusses nicht zuständig gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160213.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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