Index
21/01 HandelsrechtNorm
GmbHG §35 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in:Notariatszeitung 4/1999, S 100 - S 103;Rechtssatz
Eine spätere Beschlußfassung (die nach Ablauf der in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG festgelegten Frist) macht den Gesellschafterbeschluß weder nichtig noch anfechtbar. Ein anderes Organ als die Generalversammlung kann für die Feststellung des Jahresabschlusses nicht zuständig gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160213.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2013