Norm: GmbHG §10 Abs2GmbHG §10 Abs3GmbHG §10b Abs5
Rechtssatz: Bei der vorzeitigen Beendigung der Gründungsprivilegierung nach § 10b Abs 5 GmbHG gilt für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten § 10 Abs 2 GmbHG entsprechend. Weiters sind die Erklärungen und Nachweise nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugeben. Entscheidungstexte 6 Ob 112/19t Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 112/19t V... mehr lesen...
Begründung: Am 9. September 2004 kam der spätere Alleingesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung am 18. Oktober 2005) zu einer Filiale der beklagten Bank und eröffnete dort ein Kommerzkonto für die in Gründung befindliche nunmehrige Gemeinschuldnerin (eine GmbH). Als Unterlage lag der Bank eine Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft in Form eines Notariatsakts vor, wonach das Stammkapital der Gesellschaft 35.000 EUR betrage und vom Gesellschafter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. 4. 2003 zu GZ 5 S 194/03v das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt. Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Bauunternehmen. Sie war seit spätestens 10. 10. 2002 materiell insolvent. Die Beklagte war die Hausbank der Gemeinschuldnerin. Deren materielle Insolvenz war der Beklagten bekannt. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung gewährte die Beklag... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seinen Zuläs... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Miko Holding Gesellschaft mbH (nunmehr MH Gastro Betriebs Gesellschaft mbH) wurde am 22. 10. 2003 der Konkurs eröffnet. Diese Gesellschaft hatte der Beklagten am 16. 5. 2003 Liegenschaftsanteile verkauft. Der klagende Verein (in Abwicklung) begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle durch den Kaufvertrag vom 16. 5. 2003 über verschiedene Liegenschaftsanteile entstandenen und entstehenden Schäden. Der Kläger habe gegen die Verkäufer... mehr lesen...
Norm: AktG §29 Abs1AktG §155 Abs2GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung nach §10 Abs3 GmbHG (§§29 Abs 1, 155 Abs2 AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen. Entscheidungstexte 6 Ob 288/03a Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Die Dipl.-Ing. A***** Aktiengesellschaft (in der Folge: AG) wurde am 2. 9. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Noch im September 1998 erfolgte eine Kapitalerhöhung von 1 Mio S auf 100 Mio S dadurch, dass Dipl.-Ing. Anton K***** seinen Gesellschaftsanteil an der in Form einer offenen Handelsgesellschaft geführten Bauunternehmung Dipl.-Ing. Dr. Adalbert K***** (in der Folge: OHG) im Buchwert von 97,071.871,63 S als Sacheinlage gegen die Gewährung von neuen Anteilen in die AG... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zwischen der Einzahlung der Stammeinlage zur Erhöhung des Stammkapitals (um rund 6 Mio S) und der im Dezember 2001 darüber ausgestellten Bankbestätigung und der Anmeldung der Kapitalerhöhung am 3. 9. 2003 liegt ein derart langer Zeitraum, der einen Nachweis nach § 10 Abs 3 GmbHG nicht mehr ermöglicht. Die Erklärung, dass sich die eingezahlten Beträge in der freien Verfügung des Geschäftsführers befunden haben, reicht für di... mehr lesen...
Begründung: Bereits im November 1988 wurde dem Kläger die Idee der Errichtung eines Golfplatzes in H***** zugetragen. In der Annahme, es handle sich dabei um eine zukunftsträchtige Investition, erklärte sich der Kläger bereit, dieses Projekt maßgeblich mitzufinanzieren. Die G***** Betriebs GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. 1. 1989 gegründet und am 23. März 1989 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind Herbert A***** und Kurt G***** mit Anteilen von je 16,8 %, Han... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der L***** GmbH wurde am 12. 10. 1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war mit Gesellschaftsvertrag vom 11. 10. 1996 gegründet worden. Ihre Eintragung im Firmenbuch war am 4. 1. 1997 erfolgt. Dem am 12. 12. 1996 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eintragungsansuchen war eine am 13. 11. 1996 von der Beklagten ausgestellte "Bestätigung nach § 10 Abs 2 GmbHG" angeschlossen, wonach ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen einer GmbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde am 29. 1. 1996 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mehrheitsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin war eine weltweit tätige Transportgesellschaft mit dem Sitz in Großbritannien. Die Gesellschafter bestimmten einen Repräsentanten im Aufsichtsrat (Vizepräsident) und stellten ab 1994 auch den Geschäftsführer. Mitglieder des Aufsichtsrats waren seit 1987 der Erstbeklagte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die B***** AG (B*****), über deren Vermögen am 17. 3. 1995 der Konkurs eröffnet wurde, betrieb seit 1956 Bankgeschäfte. Kollektivvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder waren Reinhard F***** und Erhard W*****. Seit 15. 11. 1994 gehörte auch Mag. Georg R***** dem Vorstand an. Reinhard F***** und Erhard W***** wurden am 22. 1. 1995 abberufen. Das Haftkapital der BHI entwickelte sich wie folgt: 1986: 51 Mio S, 1987: 77 Mio S, 1988: 82 Mio S, 1989: 88 Mio S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. 7. 1995 gründeten Karl U***** und Stefanie Z***** die Karl U***** GmbH, an der Karl U***** mit einer Stammeinlage von 480.000 S und Stefanie Z***** mit einer Stammeinlage von 20.000 S beteiligt waren. Ihr Geschäftsführer war Karl U*****. Am 31. 7. 1995 eröffnete Karl U***** als Neukunde bei der Beklagten sowohl ein Privatkonto, auf das ihm ein Überziehungsrahmen von 300.000 S eingeräumt wurde, als auch ein Firmenkonto für d... mehr lesen...
Begründung: Die G***** Betriebs GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. 1. 1989 gegründet und am 23. März 1989 in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind Herbert A***** und Kurt G***** mit Anteilen von je 16,8 %, Hans-Joachim Georg V***** und H***** Albrecht mit Anteilen von je 32,2 %, sowie Josef S***** und Gerd Jürgen S***** mit Anteilen von je 1 %. Von 1989 bis 1992/1993 war Hans Joachim Georg V***** Geschäftsführer. Seit 25. März 1990 vertritt der Kläger die Gese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der B*****AG (in der Folge: AG) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. 5. 1992 der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt. Der Beklagte, der bis 31. 3. 1992 Vorstandsvorsitzender der AG war, wurde zu 11 d Vr 6749/92, Hv 2488/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig des Vergehens nach § 123 GmbHG in der bis 31.12. 1991 geltenden Fassung (Pkt. A des Urteilsspruchs), des Verbrechens de... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte übernahm am 27. September 1993 die Geschäftsführung der am 14. Juni 1982 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründeten P***** Gesellschaft mbH in Wien (im folgenden Gemeinschuldnerin oder Gesellschaft) im Rahmen eines Management-Buy-Outs (gegenüber der amerikanischen Muttergesellschaft) und dabei auch eine Stammeinlage von 100.000 S. Bei Anwendung jener Sorgfalt, zu der er verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, hätte der Beklagte den - am 30. Sept... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Klage vom 3. 2. 1997 begehrt die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 300.000 S sA zur ungeteilten Hand. Die Fünft- und der Sechstbeklagte (in der Folge: Gründungsgesellschafter) hätten als Gründungsgesellschafter mit Vertrag vom 14. 10. 1992 die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) gegründet. Die Fünftbeklagte sei als Treuhänderin für die Erstbeklagte eingeschritten. Die Beklagten zu 1. bis 4. (in der Folge: Gesellschafter) hätten danach die Gesellschaft... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 2.1.1987 gründete der Beklagte mit der "V***** UnternehmensbeteiligungsgesmbH", welche durch den Geschäftsführer Karl V***** vertreten wurde, die "Peter M***** GesmbH", deren Unternehmensgegenstand das Speditionsgewerbe war. Das Stammkapital von S 500.000,- wurde bar einbezahlt, wobei der Beklagte eine Stammeinlage von S 245.000,-, die Mitgesellschafterin eine solche von S 255.000,- übernahm. In der Folge wurde der Unternehmensgegenstand auf die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei (GmbH) wurde am 2.Mai 1991 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Die zwei Gründungsgesellschafter, die Treuhänder anderer Personen waren, bestellten die Beklagten als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer. Diese erklärten am 15. April 1991 gemäß § 10 Abs 3 GmbHG im Zusammenhang mit dem Eintragungsgesuch, daß sich der bar in die Gesellschaftskasse eingezahlte und inbesondere nicht durch Gegenforderungen beschränkte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §5GmbHG §6GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Zufolge des § 10 Abs 3 GmbHG kann ein bloß obligatorischer Anspruch gegen den Gesellschafter, der nicht rechtzeitig zur Aussonderung der geschuldeten Sache aus dem Vermögen des Inferenten führt, nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein. Entscheidungstexte 5 Ob 1602/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1602/92 Veröff: WBl 1993,15... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auszugehen ist davon, daß die streitgegenständliche Sacheinlagevereinbarung die Übereignung eines realen Teiles der Liegenschaft EZ ***** KG L***** an die gemeinschuldnerische Gesellschaft und nicht bloß die Einbringung von Nutzungsrechten vorsah. Auch dem Klagsanspruch liegt die Annahme zugrunde, daß die beklagte Partei in einen Eigentumsverschaffungsanspruch der gemeinschuldnerischen GmbH gegen Anton B***** eingegriffe... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6GmbHG §10GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Die Sachleistung muß gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz GmbHG sofort in vollem Umfang bewirkt werden und hat gemäß § 10 Abs 3 GmbHG im Zeitpunkt der Registrierung der Gesellschaft deren Geschäftsführern zur freien Verfügung zu stehen. Als Gegenstand einer Sacheinlage kommt daher nur in Frage, was den soeben erwähnten Anforderungen des § 10 GmbHG genügen kann. Lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Registr... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Schon die bloße Verrechnungsmöglichkeit des Gesellschaftskontos mit dem Privatkonto des Gesellschafters aus dem die Stammeinlage im Kreditweg geleistet wurde, bewirkt, daß die Stammeinlagen dem Geschäftsführer nicht endgültig zur freien Verfügung stehen, kann doch die Bank auf Grund der getroffenen Vereinbarung jederzeit, zB wegen Überziehen des Privatkredites, auf ein Aktivum am Gesellschaftskonto selbst greife... mehr lesen...
Norm: AktG §29 Abs1AktG §155 Abs2GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Zweck des § 10 Abs 3 GmbHG ist es, die zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehenden Stammeinlagen als Haftungsfonds der Gläubiger zu sichern: Die künftigen Gesellschaftsgläubiger sollen mit einem Zugriff auf das Eigenkapital der Gesellschaft rechnen können, ohne dabei mit Forderungen von Gläubigern konkurrieren zu müssen, die durch Kreditieren des Stammkapitals selbst entstanden... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlic... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Die Bank haftet, wenn die Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §10 Abs3
Rechtssatz: Die Grundsätze der Haftung der Geschäftsführer im Sinne des Abs 4 gelten auch für die im Zusammenhang mit der Nachweispflicht nach § 10 Abs 3 GmbHG normierte Verantwortlichkeit der Bank für die Richtigkeit der ausgestellten Bestätigung. Entscheidungstexte 4 Ob 546/91 Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91 Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/4... mehr lesen...