TE OGH 1999/11/23 4Ob284/99i

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Eva T*****, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz,

2. Walter A*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, 3. Christine K*****, 4. Hermann K*****, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, 5. Susanne A*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, 6. Alfred S*****, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, und den Nebenintervenient auf Seite der sechstbeklagten Partei Dr. Hermann A*****, wegen 300.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 1998, GZ 4 R 70/98m-48, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien sowie des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Jänner 1998, GZ 1 Cg 74/97w-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung einschließlich der bestätigten Aussprüche nunmehr zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind insgesamt schuldig, der klagenden Partei 300.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 zu zahlen wobei jeweils zwischen den beklagten Parteien zu 1. bis 4. und zu 5. bis 6. eine Solidarverpflichtung besteht, und zwar wie folgt:

Die beklagten Parteien zu 1. bis 4. sind schuldig, der klagenden Partei je 75.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen;

die fünftbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 180.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen;

die sechstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 45.000 S samt 4% Zinsen seit 20. 10. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren, alle Beklagten zur Zahlung des gesamten Betrages zur ungeteilten Hand zu verurteilen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 30.492 S (darin 5.082 S USt), der zweitbeklagten Partei die mit 35.065,80 S (darin 5.844,30 S USt), der dritt- und viertbeklagten Partei die mit 34.074,81 S (darin 5.679,13 S USt), der sechstbeklagten Partei die mit 42.078,96 S (darin 7.013,16 S USt) und dem Nebenintervenienten die mit 34.760,88 S (darin 5.793,48 S USt) bestimmten Prozesskosten jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die fünftbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.051,85 S (darin 1.476,27 S USt und 1.194,26 S anteilige Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 18.073,15 S, der zweitbeklagten Partei die mit 21.885,22 S, der dritt- und viertbeklagten Partei die mit 19.919,99 S, der sechstbeklagten Partei die mit 22.043,79 S und dem Nebenintervenienten die mit 12.293,88 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die fünftbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 31.280,01 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Klage vom 3. 2. 1997 begehrt die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 300.000 S sA zur ungeteilten Hand. Die Fünft- und der Sechstbeklagte (in der Folge: Gründungsgesellschafter) hätten als Gründungsgesellschafter mit Vertrag vom 14. 10. 1992 die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) gegründet. Die Fünftbeklagte sei als Treuhänderin für die Erstbeklagte eingeschritten. Die Beklagten zu 1. bis 4. (in der Folge: Gesellschafter) hätten danach die Gesellschaftsanteile der Gründungsgesellschafter übernommen und seien - jeweils zu einem Viertel - Gesellschafter der GmbH geworden. Der Viertbeklagte sei von Beginn an Geschäftsführer der GmbH gewesen. Am 20. 6. 1994 sei über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden; nach Verteilung der Konkursmasse gemäß § 139 KO sei das Konkursverfahren am 1. 12. 1995 aufgehoben worden. Im Zuge dieses Konkursverfahrens habe der Masseverwalter von der Klägerin Zahlung von 500.000 S mit der Begründung begehrt, das Stammkapital, für dessen Einzahlung die Klägerin eine Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG ausgestellt habe, sei noch zu einem Zeitpunkt an die GmbH zurückgeflossen, in dem die GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. In einem Vergleich mit dem Masseverwalter habe sich die Klägerin sodann verpflichtet, 300.000 S an die Konkursmasse zu zahlen. Grundlage dieses Vergleichs sei gewesen, dass auf das Konto der GmbH eingezahlte Beträge von 395.000 S (am 28. 10. 1992) und von 105.000 S (am 30. 10. 1992) von dort wieder entnommen und an die Gesellschafter noch vor Eintragung der GmbH in das Firmenbuch zurückgeflossen seien. Die vom Viertbeklagten als Geschäftsführer abgegebene Erklärung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG sei damit falsch gewesen, weil sich das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch nicht mehr in der freien Verfügung des Geschäftsführers befunden habe. Dies sei sowohl den Gründungsgesellschaftern als auch den Gesellschaftern bei deren Anteilserwerb bekannt gewesen. Mit dieser Zahlung von 300.000 S an den Masseverwalter habe die Klägerin die Einlösung der Forderung gemäß § 1422 ABGB von den Gesellschaftern begehrt, wobei es sich unter anderem um den Rückzahlungsanspruch der GmbH gemäß den §§ 82 f GmbHG handle. Diese Rückzahlungsverpflichtung treffe nicht nur die Gründungsgesellschafter, sondern gemäß § 78 Abs 2 GmbHG auch deren Rechtsnachfolger. Auch habe die Klägerin mit ihrer Zahlung eine Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft erfüllt, weshalb ihr ein auf § 1042 ABGB gestützter Rückforderungsanspruch zustehe. Darüber hinaus hafteten alle Beklagten auch aus dem Titel des Schadenersatzes, weil sie sich das sorgfaltswidrige Verhalten des Nebenintervenienten als Vertragserrichters, der bei der Firmenbucheingabe vom 13. 11. 1992 sowohl die § 10 Abs 3 GmbHG-Erklärung des Geschäftsführers vom 14. 10. 1992 als auch die Bankbestätigung vom 21. 10. 1992 herangezogen habe, zurechnen lassen müssten. Beide Erklärungen seien im Zeitpunkt der Firmenbucheintragung unrichtig gewesen, welchen Umstand der Vertragserrichter durch Einsicht in das Gesellschaftskonto sofort feststellen hätte können. Wäre man ordnungsgemäß vorgegangen, hätte das Kapital vor Firmenbucheintragung nochmals zugeführt werden müssen, oder aber die Firmenbucheintragung wäre unterblieben. In beiden Fällen wäre die Klägerin nicht vom Masseverwalter in Anspruch genommen worden. Die Solidarhaftung der Beklagten ergebe sich aus § 78 Abs 2 und § 83 GmbHG sowie daraus, dass das konkrete Ausmass, in dem das Kapital auf die Konten der Gesellschafter zurückgeflossen sei, nicht bekannt sei.Mit Klage vom 3. 2. 1997 begehrt die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 300.000 S sA zur ungeteilten Hand. Die Fünft- und der Sechstbeklagte (in der Folge: Gründungsgesellschafter) hätten als Gründungsgesellschafter mit Vertrag vom 14. 10. 1992 die A***** GmbH (in der Folge: GmbH) gegründet. Die Fünftbeklagte sei als Treuhänderin für die Erstbeklagte eingeschritten. Die Beklagten zu 1. bis 4. (in der Folge: Gesellschafter) hätten danach die Gesellschaftsanteile der Gründungsgesellschafter übernommen und seien - jeweils zu einem Viertel - Gesellschafter der GmbH geworden. Der Viertbeklagte sei von Beginn an Geschäftsführer der GmbH gewesen. Am 20. 6. 1994 sei über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden; nach Verteilung der Konkursmasse gemäß Paragraph 139, KO sei das Konkursverfahren am 1. 12. 1995 aufgehoben worden. Im Zuge dieses Konkursverfahrens habe der Masseverwalter von der Klägerin Zahlung von 500.000 S mit der Begründung begehrt, das Stammkapital, für dessen Einzahlung die Klägerin eine Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ausgestellt habe, sei noch zu einem Zeitpunkt an die GmbH zurückgeflossen, in dem die GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. In einem Vergleich mit dem Masseverwalter habe sich die Klägerin sodann verpflichtet, 300.000 S an die Konkursmasse zu zahlen. Grundlage dieses Vergleichs sei gewesen, dass auf das Konto der GmbH eingezahlte Beträge von 395.000 S (am 28. 10. 1992) und von 105.000 S (am 30. 10. 1992) von dort wieder entnommen und an die Gesellschafter noch vor Eintragung der GmbH in das Firmenbuch zurückgeflossen seien. Die vom Viertbeklagten als Geschäftsführer abgegebene Erklärung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG sei damit falsch gewesen, weil sich das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch nicht mehr in der freien Verfügung des Geschäftsführers befunden habe. Dies sei sowohl den Gründungsgesellschaftern als auch den Gesellschaftern bei deren Anteilserwerb bekannt gewesen. Mit dieser Zahlung von 300.000 S an den Masseverwalter habe die Klägerin die Einlösung der Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB von den Gesellschaftern begehrt, wobei es sich unter anderem um den Rückzahlungsanspruch der GmbH gemäß den Paragraphen 82, f GmbHG handle. Diese Rückzahlungsverpflichtung treffe nicht nur die Gründungsgesellschafter, sondern gemäß Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG auch deren Rechtsnachfolger. Auch habe die Klägerin mit ihrer Zahlung eine Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft erfüllt, weshalb ihr ein auf Paragraph 1042, ABGB gestützter Rückforderungsanspruch zustehe. Darüber hinaus hafteten alle Beklagten auch aus dem Titel des Schadenersatzes, weil sie sich das sorgfaltswidrige Verhalten des Nebenintervenienten als Vertragserrichters, der bei der Firmenbucheingabe vom 13. 11. 1992 sowohl die Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG-Erklärung des Geschäftsführers vom 14. 10. 1992 als auch die Bankbestätigung vom 21. 10. 1992 herangezogen habe, zurechnen lassen müssten. Beide Erklärungen seien im Zeitpunkt der Firmenbucheintragung unrichtig gewesen, welchen Umstand der Vertragserrichter durch Einsicht in das Gesellschaftskonto sofort feststellen hätte können. Wäre man ordnungsgemäß vorgegangen, hätte das Kapital vor Firmenbucheintragung nochmals zugeführt werden müssen, oder aber die Firmenbucheintragung wäre unterblieben. In beiden Fällen wäre die Klägerin nicht vom Masseverwalter in Anspruch genommen worden. Die Solidarhaftung der Beklagten ergebe sich aus Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 83, GmbHG sowie daraus, dass das konkrete Ausmass, in dem das Kapital auf die Konten der Gesellschafter zurückgeflossen sei, nicht bekannt sei.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die GmbH sei im Oktober 1992 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet worden. Am 22. 10. 1992 sei die Stammeinlage dem Gesellschaftskonto in Form zweier Einzahlungen, und zwar einer Einzahlung über 105.000 S von einem Sparbuch des Zweitbeklagten und einer Einzahlung von 395.000 S vom Konto der Erstbeklagten, gutgeschrieben worden. Damit sei das Stammkapital zur Gänze eingezahlt gewesen. In weiterer Folge sei jedoch am 28. 10. 1992 ein Betrag von 395.000 S wieder an die Erstbeklagte rücküberwiesen worden, der Restbetrag von 105.000 S sei am 30. 10. 1992 von der am Gesellschaftskonto zeichnungsberechtigten Erstbeklagten bar behoben worden, um damit Aufwendungen der Gesellschaft bezahlen zu können. Die Rückbuchung der 395.000 S sei durch den Filialleiter Wolfgang K*****, einen Angestellten der Klägerin, erfolgt, der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG nicht nur positive Kenntnis von dieser Rückbuchung gehabt, sondern diese - dem Schutzzweck des § 10 Abs 3 GmbHG widersprechende - Konstruktion sogar selbst initiiert habe. Die Klägerin sei deshalb zu Recht vom Masseverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden. Soweit ein Betrag von 395.000 S an die Erstbeklagte zurückgezahlt worden sei, habe damit eine entsprechende Darlehensgewährung der Gesellschaft (auch) an die Erstbeklagte korrespondiert. Auf dieses Darlehen habe die Erstbeklagte rund 310.000 S - im Verrechnungsweg - zurückgezahlt. Im Vergleichsweg hätten sich die Erst- und der Viertbeklagte mit dem Masseverwalter auch auf die Zahlung von jeweils 100.000 S an die Masse geeinigt. Diese Zahlungen seien erfolgt, weshalb sämtliche Ansprüche der Masse bereinigt und verglichen seien.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die GmbH sei im Oktober 1992 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet worden. Am 22. 10. 1992 sei die Stammeinlage dem Gesellschaftskonto in Form zweier Einzahlungen, und zwar einer Einzahlung über 105.000 S von einem Sparbuch des Zweitbeklagten und einer Einzahlung von 395.000 S vom Konto der Erstbeklagten, gutgeschrieben worden. Damit sei das Stammkapital zur Gänze eingezahlt gewesen. In weiterer Folge sei jedoch am 28. 10. 1992 ein Betrag von 395.000 S wieder an die Erstbeklagte rücküberwiesen worden, der Restbetrag von 105.000 S sei am 30. 10. 1992 von der am Gesellschaftskonto zeichnungsberechtigten Erstbeklagten bar behoben worden, um damit Aufwendungen der Gesellschaft bezahlen zu können. Die Rückbuchung der 395.000 S sei durch den Filialleiter Wolfgang K*****, einen Angestellten der Klägerin, erfolgt, der zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bankbestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG nicht nur positive Kenntnis von dieser Rückbuchung gehabt, sondern diese - dem Schutzzweck des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG widersprechende - Konstruktion sogar selbst initiiert habe. Die Klägerin sei deshalb zu Recht vom Masseverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden. Soweit ein Betrag von 395.000 S an die Erstbeklagte zurückgezahlt worden sei, habe damit eine entsprechende Darlehensgewährung der Gesellschaft (auch) an die Erstbeklagte korrespondiert. Auf dieses Darlehen habe die Erstbeklagte rund 310.000 S - im Verrechnungsweg - zurückgezahlt. Im Vergleichsweg hätten sich die Erst- und der Viertbeklagte mit dem Masseverwalter auch auf die Zahlung von jeweils 100.000 S an die Masse geeinigt. Diese Zahlungen seien erfolgt, weshalb sämtliche Ansprüche der Masse bereinigt und verglichen seien.

Der Viertbeklagte wendet ein, der GmbH bis zur Konkurseröffnung Eigenmittel in Höhe von 1,000.000 S in Gestalt fortlaufender Verzichte auf Kosten für erbrachte Leistungen zugeführt zu haben. Den behaupteten Gläubigerschaden habe er weder verursacht noch verschuldet. Die Klägerin habe den Viertbeklagten von der beabsichtigten Zahlung an die Konkursmasse nicht in Kenntnis gesetzt; hätte sie dies getan, wäre eine Aufklärung der Klägerin durch ihn darüber möglich gewesen, dass eine Forderung der Masse tatsächlich nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin habe entgegen ihrer Zusage die beiden Zahlungen vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geleistet. Die Fünftbeklagte wendet ein, § 10 Abs 3 GmbHG sei ein Schutzgesetz sowohl zu Gunsten der Gläubiger als auch zu Gunsten der Beklagten als Gesellschafter, eine Forderung nach § 1422 ABGB scheide deshalb gegenüber der Fünftbeklagten aus. Eine Haftung nach den §§ 63 f GmbHG sei nicht begründet, da nur Gesellschafter, zu deren Gunsten Zahlungen iSd § 83 GmbHG geleistet wurden, zur Rückzahlung verpflichtet seien; eine solche Zahlung sei jedoch an die Fünftbeklagte nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Fünftbeklagte zum Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin nicht mehr Gesellschafterin der GmbH gewesen. Der Sechstbeklagte und der Nebenintervenient wenden ein, § 1422 ABGB sei nicht anzuwenden, weil die Klägerin für eigenes Verschulden gehaftet habe. Eine Solidarhaftung der Beklagten bestehe nicht, da der Klägerin bekannt gewesen sei, wem welches Kapital in welchem Ausmaß zugeflossen sei. Dem behaupteten Anspruch der Klägerin stünde vielmehr ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Grund deren schadenersatzbegründenden Verhaltens entgegen, der aufrechnungsweise bis zur Höhe des Klagebegehrens eingewendet werde. Die Klägerin habe auch ihrer Schadenminderungspflicht zuwidergehandelt, weil sie keine Schadenersatzansprüche gegen Wolfgang K***** geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt.Der Viertbeklagte wendet ein, der GmbH bis zur Konkurseröffnung Eigenmittel in Höhe von 1,000.000 S in Gestalt fortlaufender Verzichte auf Kosten für erbrachte Leistungen zugeführt zu haben. Den behaupteten Gläubigerschaden habe er weder verursacht noch verschuldet. Die Klägerin habe den Viertbeklagten von der beabsichtigten Zahlung an die Konkursmasse nicht in Kenntnis gesetzt; hätte sie dies getan, wäre eine Aufklärung der Klägerin durch ihn darüber möglich gewesen, dass eine Forderung der Masse tatsächlich nicht zu Recht bestehe. Die Klägerin habe entgegen ihrer Zusage die beiden Zahlungen vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geleistet. Die Fünftbeklagte wendet ein, Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG sei ein Schutzgesetz sowohl zu Gunsten der Gläubiger als auch zu Gunsten der Beklagten als Gesellschafter, eine Forderung nach Paragraph 1422, ABGB scheide deshalb gegenüber der Fünftbeklagten aus. Eine Haftung nach den Paragraphen 63, f GmbHG sei nicht begründet, da nur Gesellschafter, zu deren Gunsten Zahlungen iSd Paragraph 83, GmbHG geleistet wurden, zur Rückzahlung verpflichtet seien; eine solche Zahlung sei jedoch an die Fünftbeklagte nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Fünftbeklagte zum Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin nicht mehr Gesellschafterin der GmbH gewesen. Der Sechstbeklagte und der Nebenintervenient wenden ein, Paragraph 1422, ABGB sei nicht anzuwenden, weil die Klägerin für eigenes Verschulden gehaftet habe. Eine Solidarhaftung der Beklagten bestehe nicht, da der Klägerin bekannt gewesen sei, wem welches Kapital in welchem Ausmaß zugeflossen sei. Dem behaupteten Anspruch der Klägerin stünde vielmehr ein Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Grund deren schadenersatzbegründenden Verhaltens entgegen, der aufrechnungsweise bis zur Höhe des Klagebegehrens eingewendet werde. Die Klägerin habe auch ihrer Schadenminderungspflicht zuwidergehandelt, weil sie keine Schadenersatzansprüche gegen Wolfgang K***** geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin bereits verjährt.

Das Erstgericht erkannte die Gesellschafter für schuldig, der Klägerin 75.000 S sA zu zahlen, und zwar 60.000 S sA zur ungeteilten Hand mit der Fünftbeklagten und 15.000 S sA zur ungeteilten Hand mit dem Sechtsbeklagten; die Fünftbeklagte verpflichtete es zur Zahlung von 180.000 S samt 4 % Zinsen seit 20. 10. 1994 und den Sechstbeklagten zur Zahlung von 45.000 S samt 4 % Zinsen seit 20. 10. 1994; das Mehrbegehren wies es ab. Es traf folgende Feststellungen:

1992 traten Zweit- und Viertbeklagter an den Nebenintervenienten mit dem Ersuchen um Errichtung eines Gesellschaftsvertrages betreffend eine GmbH heran. Der Zweitbeklagte sollte sein Wissen auf dem Gebiet der Speditionssoftware, der Viertbeklagte seine Erfahrungen aus dem Transportgewerbe in die zu errichtende Gesellschaft einbringen. Am 14. 10. 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag für die GmbH unterfertigt. Gründungsgesellschafter waren die Fünft- und der Sechstbeklagte, wobei die Fünftbeklagte als Treuhänderin der Erstbeklagten auftrat. Der Sechstbeklagte hatte sich bereit erklärt, der GmbH seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung zu stellen und erhielt als Gegenleistung einen 20 %igen Gesellschafteranteil. Demnach übernahm die Fünftbeklagte (treuhändig für die Erstbeklagte) 80 %, der Sechstbeklagte 20 % der Gesellschaftsanteile. Zum Geschäftsführer wurde der Viertbeklagte bestellt. Errichter des Gesellschaftsvertrags war der Nebenintervenient. Auf sein Drängen - er wollte seine Gattin, die Fünftbeklagte, keinem Haftungsrisiko aussetzen - wurde anlässlich der Vertragserrichtung vereinbart, dass das Stammkapital von 500.000 S zur Gänze eingezahlt wird und dem Nebenintervenienten darüber der Nachweis durch Vorlage der Bankbestätigung (§ 10 Abs 3 GmbHG) erbracht wird. Für den Fall der Nichterbringung dieser Bankbestätigung sollten sämtliche Unterlagen vernichtet werden; alle Anwesenden waren damit einverstanden. Auch sämtliche von den Gesellschaftern für die Eintragung in das Firmenbuch zu fertigenden Urkunden wurden am 14. 10. 1992 unterschrieben, darunter auch die Erklärung des Geschäftsführers nach § 10 Abs 3 GmbHG. Dass in weiterer Folge ein Gesellschafterwechsel stattfinden werde, stand damals noch nicht fest. Zur Baraufbringung des gesamten Stammkapitals fehlte das Geld. Lediglich der Zweitbeklagte war in der Lage, ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 105.000 S beizubringen. Über die Finanzierungsfrage führte der Zweitbeklagte daher mit Wolfgang K*****, dem damaligen Leiter der Zweigstelle Paul-Hahn-Straße der Klägerin, ein Gespräch. Man kam überein, dass die Erstbeklagte ihr von der Klägerin geführtes Gehaltskonto zwecks Abbuchung des fehlenden Kapitals zur Verfügung stellen werde, wobei in weiterer Folge das entnommene Geld von der GmbH wieder auf das Gehaltskonto der Erstbeklagten rücküberwiesen werden sollte. Auf Grund dieser Einigung wurden am 21. 10. 1992 vom Sparbuch des Zweitbeklagten 105.000 S und vom Gehaltskonto der Erstbeklagten 395.000 S entnommen und jeweils auf das Konto der GmbH eingezahlt. Zuvor hatte zumindest der Viertbeklagte einen Blankoscheck zwecks Rückbuchung des Betrags von 395.000 S auf das Gehaltskonto der Erstbeklagten unterfertigt. Dieser Blankobeleg verblieb beim Filialleiter K*****, der die Rückbuchung der 395.000 S selbständig durchführen sollte. Für das Konto der GmbH waren zu diesem Zeitpunkt die Erstbeklagte sowie der Viertbeklagte zeichnungsberechtigt. Am 21. 10. 1992 stellte die Klägerin zwecks Vorlage beim zuständigen Firmenbuchgericht eine Bestätigung gemäß § 10 GmbHG darüber aus, dass bei ihr mit 22. 10. 1992 ein Betrag von 500.000 S eingegangen bzw gutgeschrieben worden sei. Diese an die Geschäftsführung der GmbH gerichtete Bestätigung bescheinigt, dass das Guthaben zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe und die Geschäftsführung in der Verfügung über die eingezahlten Beträge nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sei. Tatsächlich war dem Filialleiter K***** auf Grund der zuvor getroffenen Rückbuchungsvereinbarung und des in seinen Händen befindlichen Blankobelegs aber bekannt, dass jedenfalls eine Rückzahlung der 395.000 S gegebenenfalls auch vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfolgen werde. Die Klägerin hat weder gegenüber dem Nebenintervenienten noch gegenüber den Gesellschaftern je zugesagt, dass eine Rückbuchung erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfolgen werde. Am 28. 10. 1992 veranlasste Wolfgang K***** die Rücküberweisung der 395.000 S vom Konto der GmbH auf das Gehaltskonto der Erstbeklagten. Intern wurde bei der GmbH in weiterer Folge über diesen Betrag ein Darlehenskonto zu Lasten der Erstbeklagten eingerichtet, auf dem diese Zahlung als Darlehen der GmbH an die Erstbeklagte verbucht wurde. Am 30. 10. 1992 behob die Erstbeklagte in bar 105.000 S vom Konto der GmbH, wobei mit diesem Betrag jedenfalls nicht Kosten der Gründung der GmbH gezahlt wurden; die genaue Verwendung dieses Betrags kann nicht festgestellt werden. Am 13. 11. 1992 überreichte der Nebenintervenient die Firmenbucheingabe mit den § 10 Abs 3 GmbHG-Erklärungen des Geschäftsführers vom 14. 10. 1992 und der Klägerin vom 21. 10. 1992. Der Nebenintervenient ging davon aus, dass das Stammkapital eingezahlt sei; die beiden Rückzahlungen vom Konto der GmbH blieben ihm, aber auch der Fünft- und dem Sechstbeklagten unbekannt. Am 9. 12. 1992 erfolgte die Eintragung der GmbH in das Firmenbuch. Eine Einzahlung auf das Stammkapital wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht geleistet. Am 21. 6. 1993 kam es zu einem Gesellschafterwechsel: Die Fünftbeklagte übergab je 20 % ihres Gesellschaftsanteiles, der Sechstbeklagte je 5 % seines Gesellschaftsanteiles an die weiteren Beklagten. Beide Gründungsgesellschafter schieden damit als Gesellschafter aus, die weiteren Beklagten wurden je zu einem Viertel Gesellschafter. Die Drittbeklagte war zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels jedenfalls in Unkenntnis der Rückzahlungen vom Konto der GmbH im Oktober 1992. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. 6. 1994 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nachdem der Masseverwalter Kenntnis von den Rückzahlungen vom Konto der Gemeinschuldnerin erlangt hatte, forderte er mit Schreiben vom 24. 8. 1994 sämtliche Beklagten und die Klägerin zu Zahlungen entsprechend ihrer (übernommenen) Stammeinlagen bzw zur Zahlung entsprechend ihrer Haftungen nach § 10 GmbHG auf. In einem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, 300.000 S an die Masse zu zahlen; der Betrag wurde am 12. 10. 1994 dem Massekonto gutgebucht. Im Schreiben vom 5. 10. 1994 erklärte die Klägerin mit Zahlung des Vergleichsbetrags von 300.000 S die Einlösung der Forderung der Gemeinschuldnerin und Konkursmasse gegen die Gesellschafter im Umfang der erfolgten Zahlung. Weitere 200.000 S zahlten die Erstbeklagte und der Viertbeklagte wie folgt: Am 16. 3. 1995 ging beim Masseverwalter eine erste Zahlung der Erstbeklagten von 90.486 S ein, eine weitere Zahlung von 9.514 S leistete sie am 19. 4. 1995. Der Viertbeklagte zahlte von Oktober 1994 bis einschließlich Mai 1995 acht Raten zu je1992 traten Zweit- und Viertbeklagter an den Nebenintervenienten mit dem Ersuchen um Errichtung eines Gesellschaftsvertrages betreffend eine GmbH heran. Der Zweitbeklagte sollte sein Wissen auf dem Gebiet der Speditionssoftware, der Viertbeklagte seine Erfahrungen aus dem Transportgewerbe in die zu errichtende Gesellschaft einbringen. Am 14. 10. 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag für die GmbH unterfertigt. Gründungsgesellschafter waren die Fünft- und der Sechstbeklagte, wobei die Fünftbeklagte als Treuhänderin der Erstbeklagten auftrat. Der Sechstbeklagte hatte sich bereit erklärt, der GmbH seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung zu stellen und erhielt als Gegenleistung einen 20 %igen Gesellschafteranteil. Demnach übernahm die Fünftbeklagte (treuhändig für die Erstbeklagte) 80 %, der Sechstbeklagte 20 % der Gesellschaftsanteile. Zum Geschäftsführer wurde der Viertbeklagte bestellt. Errichter des Gesellschaftsvertrags war der Nebenintervenient. Auf sein Drängen - er wollte seine Gattin, die Fünftbeklagte, keinem Haftungsrisiko aussetzen - wurde anlässlich der Vertragserrichtung vereinbart, dass das Stammkapital von 500.000 S zur Gänze eingezahlt wird und dem Nebenintervenienten darüber der Nachweis durch Vorlage der Bankbestätigung (Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG) erbracht wird. Für den Fall der Nichterbringung dieser Bankbestätigung sollten sämtliche Unterlagen vernichtet werden; alle Anwesenden waren damit einverstanden. Auch sämtliche von den Gesellschaftern für die Eintragung in das Firmenbuch zu fertigenden Urkunden wurden am 14. 10. 1992 unterschrieben, darunter auch die Erklärung des Geschäftsführers nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG. Dass in weiterer Folge ein Gesellschafterwechsel stattfinden werde, stand damals noch nicht fest. Zur Baraufbringung des gesamten Stammkapitals fehlte das Geld. Lediglich der Zweitbeklagte war in der Lage, ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 105.000 S beizubringen. Über die Finanzierungsfrage führte der Zweitbeklagte daher mit Wolfgang K*****, dem damaligen Leiter der Zweigstelle Paul-Hahn-Straße der Klägerin, ein Gespräch. Man kam überein, dass die Erstbeklagte ihr von der Klägerin geführtes Gehaltskonto zwecks Abbuchung des fehlenden Kapitals zur Verfügung stellen werde, wobei in weiterer Folge das entnommene Geld von der GmbH wieder auf das Gehaltskonto der Erstbeklagten rücküberwiesen werden sollte. Auf Grund dieser Einigung wurden am 21. 10. 1992 vom Sparbuch des Zweitbeklagten 105.000 S und vom Gehaltskonto der Erstbeklagten 395.000 S entnommen und jeweils auf das Konto der GmbH eingezahlt. Zuvor hatte zumindest der Viertbeklagte einen Blankoscheck zwecks Rückbuchung des Betrags von 395.000 S auf das Gehaltskonto der Erstbeklagten unterfertigt. Dieser Blankobeleg verblieb beim Filialleiter K*****, der die Rückbuchung der 395.000 S selbständig durchführen sollte. Für das Konto der GmbH waren zu diesem Zeitpunkt die Erstbeklagte sowie der Viertbeklagte zeichnungsberechtigt. Am 21. 10. 1992 stellte die Klägerin zwecks Vorlage beim zuständigen Firmenbuchgericht eine Bestätigung gemäß Paragraph 10, GmbHG darüber aus, dass bei ihr mit 22. 10. 1992 ein Betrag von 500.000 S eingegangen bzw gutgeschrieben worden sei. Diese an die Geschäftsführung der GmbH gerichtete Bestätigung bescheinigt, dass das Guthaben zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehe und die Geschäftsführung in der Verfügung über die eingezahlten Beträge nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sei. Tatsächlich war dem Filialleiter K***** auf Grund der zuvor getroffenen Rückbuchungsvereinbarung und des in seinen Händen befindlichen Blankobelegs aber bekannt, dass jedenfalls eine Rückzahlung der 395.000 S gegebenenfalls auch vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfolgen werde. Die Klägerin hat weder gegenüber dem Nebenintervenienten noch gegenüber den Gesellschaftern je zugesagt, dass eine Rückbuchung erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfolgen werde. Am 28. 10. 1992 veranlasste Wolfgang K***** die Rücküberweisung der 395.000 S vom Konto der GmbH auf das Gehaltskonto der Erstbeklagten. Intern wurde bei der GmbH in weiterer Folge über diesen Betrag ein Darlehenskonto zu Lasten der Erstbeklagten eingerichtet, auf dem diese Zahlung als Darlehen der GmbH an die Erstbeklagte verbucht wurde. Am 30. 10. 1992 behob die Erstbeklagte in bar 105.000 S vom Konto der GmbH, wobei mit diesem Betrag jedenfalls nicht Kosten der Gründung der GmbH gezahlt wurden; die genaue Verwendung dieses Betrags kann nicht festgestellt werden. Am 13. 11. 1992 überreichte der Nebenintervenient die Firmenbucheingabe mit den Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG-Erklärungen des Geschäftsführers vom 14. 10. 1992 und der Klägerin vom 21. 10. 1992. Der Nebenintervenient ging davon aus, dass das Stammkapital eingezahlt sei; die beiden Rückzahlungen vom Konto der GmbH blieben ihm, aber auch der Fünft- und dem Sechstbeklagten unbekannt. Am 9. 12. 1992 erfolgte die Eintragung der GmbH in das Firmenbuch. Eine Einzahlung auf das Stammkapital wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht geleistet. Am 21. 6. 1993 kam es zu einem Gesellschafterwechsel: Die Fünftbeklagte übergab je 20 % ihres Gesellschaftsanteiles, der Sechstbeklagte je 5 % seines Gesellschaftsanteiles an die weiteren Beklagten. Beide Gründungsgesellschafter schieden damit als Gesellschafter aus, die weiteren Beklagten wurden je zu einem Viertel Gesellschafter. Die Drittbeklagte war zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels jedenfalls in Unkenntnis der Rückzahlungen vom Konto der GmbH im Oktober 1992. Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. 6. 1994 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nachdem der Masseverwalter Kenntnis von den Rückzahlungen vom Konto der Gemeinschuldnerin erlangt hatte, forderte er mit Schreiben vom 24. 8. 1994 sämtliche Beklagten und die Klägerin zu Zahlungen entsprechend ihrer (übernommenen) Stammeinlagen bzw zur Zahlung entsprechend ihrer Haftungen nach Paragraph 10, GmbHG auf. In einem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, 300.000 S an die Masse zu zahlen; der Betrag wurde am 12. 10. 1994 dem Massekonto gutgebucht. Im Schreiben vom 5. 10. 1994 erklärte die Klägerin mit Zahlung des Vergleichsbetrags von 300.000 S die Einlösung der Forderung der Gemeinschuldnerin und Konkursmasse gegen die Gesellschafter im Umfang der erfolgten Zahlung. Weitere 200.000 S zahlten die Erstbeklagte und der Viertbeklagte wie folgt: Am 16. 3. 1995 ging beim Masseverwalter eine erste Zahlung der Erstbeklagten von 90.486 S ein, eine weitere Zahlung von 9.514 S leistete sie am 19. 4. 1995. Der Viertbeklagte zahlte von Oktober 1994 bis einschließlich Mai 1995 acht Raten zu je

12.500 S.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Berechtigung des Regressbegehrens der Klägerin. Ansatzpunkt der Gesellschafterhaftung sei deren Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch müsse das Stammkapital zumindest wertmäßig voll aufgebracht sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil der Gemeinschuldnerin ein ihrem Stammkapital entsprechendes Vermögen nicht zur Verfügung gestanden sei. In Wahrheit seien die Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ihrer Einzahlungspflicht nicht nachgekommen. Zwar habe die Klägerin infolge ihrer bedenklichen Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG für diese Schuld der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft einzustehen; durch die Zahlung der 300.000 S sei die Klägerin jedoch - im Ausmass ihrer Zahlung, also zu 60 % der auf die Beklagten jeweils entfallenden Stammeinlage - gemäß § 1358 ABGB in die Rechte der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage eingetreten. Die Schuld und Haftung der Gründungsgesellschafter ergebe sich daraus, dass diese - ungeachtet des Treuhandverhältnisses zur Erstbeklagten - die Einzahlungen der Stammeinlage gemäß § 63 Abs 1 GmbHG geschuldet hätten, ohne diese Verpflichtung zu erfüllen. Die Haftung der Gesellschafter ergebe sich aus § 78 Abs 2 GmbHG, weil diese bis zur Konkurseröffnung keine Einzahlungen der Stammeinlagen vorgenommen hätten, obwohl sie als Erwerber eines Geschäftsanteiles zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger für rückständige Leistungen auf den Geschäftsanteil hafteten. Der Anspruch der Klägerin werde durch Zahlungen nicht geschmälert, die der Masseverwalter nach dem 12. 10. 1994 von den Beklagten erlangt habe. Ein Schadenersatzanspruch der Gesellschafter gegenüber der Klägerin bestehe nicht; selbst wenn man § 10 Abs 3 GmbHG als Schutznorm auch zugunsten der Gesellschafter beurteilen wollte, fielen in dessen Schutzbereich keine blossen Vermögensschäden.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Berechtigung des Regressbegehrens der Klägerin. Ansatzpunkt der Gesellschafterhaftung sei deren Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlage. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch müsse das Stammkapital zumindest wertmäßig voll aufgebracht sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil der Gemeinschuldnerin ein ihrem Stammkapital entsprechendes Vermögen nicht zur Verfügung gestanden sei. In Wahrheit seien die Gesellschafter im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ihrer Einzahlungspflicht nicht nachgekommen. Zwar habe die Klägerin infolge ihrer bedenklichen Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG für diese Schuld der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft einzustehen; durch die Zahlung der 300.000 S sei die Klägerin jedoch - im Ausmass ihrer Zahlung, also zu 60 % der auf die Beklagten jeweils entfallenden Stammeinlage - gemäß Paragraph 1358, ABGB in die Rechte der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage eingetreten. Die Schuld und Haftung der Gründungsgesellschafter ergebe sich daraus, dass diese - ungeachtet des Treuhandverhältnisses zur Erstbeklagten - die Einzahlungen der Stammeinlage gemäß Paragraph 63, Absatz eins, GmbHG geschuldet hätten, ohne diese Verpflichtung zu erfüllen. Die Haftung der Gesellschafter ergebe sich aus Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG, weil diese bis zur Konkurseröffnung keine Einzahlungen der Stammeinlagen vorgenommen hätten, obwohl sie als Erwerber eines Geschäftsanteiles zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger für rückständige Leistungen auf den Geschäftsanteil hafteten. Der Anspruch der Klägerin werde durch Zahlungen nicht geschmälert, die der Masseverwalter nach dem 12. 10. 1994 von den Beklagten erlangt habe. Ein Schadenersatzanspruch der Gesellschafter gegenüber der Klägerin bestehe nicht; selbst wenn man Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG als Schutznorm auch zugunsten der Gesellschafter beurteilen wollte, fielen in dessen Schutzbereich keine blossen Vermögensschäden.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechtigung des Regressanspruchs einer Bank gegenüber den zur Aufbringung der Stammeinlage einer GmbH Verpflichteten fehle, wenn die Bank nach Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Bestätigung gem § 10 Abs 3 GmbHG Zahlung an den Masseverwalter geleistet habe. Die Klägerin hafte für die von ihr ausgestellte unrichtige Bestätigung gem § 10 Abs 3 GmbHG, weil diese schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen sei und die inhaltliche Unrichtigkeit dem Filialleiter der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb mit ihrer Zahlung von 300.000 S an den Masseverwalter nicht eine fremde Schuld (nämlich eine solche der Gesellschafter gegenüber der GmbH), sondern eine materiell eigene Verbindlichkeit beglichen. Ein Eintritt der Klägerin in Rechte der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage sei daher durch die Zahlung nicht erfolgt.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Berechtigung des Regressanspruchs einer Bank gegenüber den zur Aufbringung der Stammeinlage einer GmbH Verpflichteten fehle, wenn die Bank nach Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Bestätigung gem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG Zahlung an den Masseverwalter geleistet habe. Die Klägerin hafte für die von ihr ausgestellte unrichtige Bestätigung gem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG, weil diese schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich gewesen sei und die inhaltliche Unrichtigkeit dem Filialleiter der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb mit ihrer Zahlung von 300.000 S an den Masseverwalter nicht eine fremde Schuld (nämlich eine solche der Gesellschafter gegenüber der GmbH), sondern eine materiell eigene Verbindlichkeit beglichen. Ein Eintritt der Klägerin in Rechte der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage sei daher durch die Zahlung nicht erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sie habe mit ihrer Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Masse erfüllt. Es wäre völlig unangemessen, ihr keinen Regressanspruch gegen die Gesellschafter einzuräumen, sei sie doch nicht zur Aufbringung des Stammkapitals verpflichtet. Sie habe vielmehr eine materiell fremde Schuld (nämlich jene der Gesellschafter), für die sie persönlich auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG hafte, gezahlt und sei deshalb gem § 1358 ABGB berechtigt, bei den Hauptschuldnern Rückgriff zu nehmen. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu.Die Klägerin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, sie habe mit ihrer Zahlung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Masse erfüllt. Es wäre völlig unangemessen, ihr keinen Regressanspruch gegen die Gesellschafter einzuräumen, sei sie doch nicht zur Aufbringung des Stammkapitals verpflichtet. Sie habe vielmehr eine materiell fremde Schuld (nämlich jene der Gesellschafter), für die sie persönlich auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG hafte, gezahlt und sei deshalb gem Paragraph 1358, ABGB berechtigt, bei den Hauptschuldnern Rückgriff zu nehmen. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu.

Gem § 10 Abs 3 GmbHG ist eine Bank für die Richtigkeit einer von ihr ausgestellten Bestätigung verantwortlich, wonach sich die bei ihr bar geleisteten Stammeinlagen einer einzutragenden GmbH in der beurkundeten Höhe in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 (Nowotny) = RdW 1992,77 = WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 240 f grundsätzlich mit der Haftung einer Bank infolge Ausstellung einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG auseinandergesetzt (dem folgend SZ 67/132 für eine Bestätigung nach § 29 Abs 1 [iVm § 155 Abs 2] AktG). Danach umfasst die Ersatzpflicht der Bank zunächst jenen Fehlbetrag auf die Stammeinlage, der sich dadurch ergeben hat, dass sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen und wahrheitswidrig ausgestellt hat (gleiches gilt im Übrigen für die Haftung des Geschäftsführers gem § 10 Abs 4 GmbHG für die Differenz zwischen tatsächlich erbrachter und geschuldeter Einlage; vgl Koppensteiner, GmbHG2 § 10 Rz 28; SZ 56/37 mwN). Nach herrschender Meinung ist vom Ersatzpflichtigen auch ein darüber hinausgehender Schaden zu ersetzen (SZ 56/37 mwN).Gem Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ist eine Bank für die Richtigkeit einer von ihr ausgestellten Bestätigung verantwortlich, wonach sich die bei ihr bar geleisteten Stammeinlagen einer einzutragenden GmbH in der beurkundeten Höhe in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 (Nowotny) = RdW 1992,77 = WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 240 f grundsätzlich mit der Haftung einer Bank infolge Ausstellung einer bedenklichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG auseinandergesetzt (dem folgend SZ 67/132 für eine Bestätigung nach Paragraph 29, Absatz eins, [iVm Paragraph 155, Absatz 2 ], AktG). Danach umfasst die Ersatzpflicht der Bank zunächst jenen Fehlbetrag auf die Stammeinlage, der sich dadurch ergeben hat, dass sie die Bestätigung unter bedenklichen Umständen und wahrheitswidrig ausgestellt hat (gleiches gilt im Übrigen für die Haftung des Geschäftsführers gem Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG für die Differenz zwischen tatsächlich erbrachter und geschuldeter Einlage; vergleiche Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 10, Rz 28; SZ 56/37 mwN). Nach herrschender Meinung ist vom Ersatzpflichtigen auch ein darüber hinausgehender Schaden zu ersetzen (SZ 56/37 mwN).

Zwar wurde in der Entscheidung SZ 64/143 (im Anschluss an die Haftung des Geschäftsführers nach § 10 Abs 4 GmbHG) die Haftung der Bank an schuldhaftes Verhalten geknüpft, doch wurde letztlich die Verantwortlichkeit der Bank nicht als Haftung für verursachten Schaden, sondern als Einstehenmüssen für die Richtigkeit der von ihr ausgestellten Bestätigung verstanden. Frotz/Dellinger (Zur aktuellen "kleinen GmbHG-Novelle", ecolex 1994, 18 ff, 22) verweisen deshalb zu Recht darauf, dass es sich bei dieser Haftung um eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung handle. Gleiches wird in Deutschland (bei nahezu identer Norm) von Rsp und hL zu § 37 dAktG vertreten (Nachweise bei Hüffer, AktG2 § 37 Rz 5).Zwar wurde in der Entscheidung SZ 64/143 (im Anschluss an die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG) die Haftung der Bank an schuldhaftes Verhalten geknüpft, doch wurde letztlich die Verantwortlichkeit der Bank nicht als Haftung für verursachten Schaden, sondern als Einstehenmüssen für die Richtigkeit der von ihr ausgestellten Bestätigung verstanden. Frotz/Dellinger (Zur aktuellen "kleinen GmbHG-Novelle", ecolex 1994, 18 ff, 22) verweisen deshalb zu Recht darauf, dass es sich bei dieser Haftung um eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung handle. Gleiches wird in Deutschland (bei nahezu identer Norm) von Rsp und hL zu Paragraph 37, dAktG vertreten (Nachweise bei Hüffer, AktG2 Paragraph 37, Rz 5).

§ 1358 ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB2 § 1358 Rz 1). Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht (Mader in Schwimann, ABGB2 § 1358 Rz 1 und die in Rz 4 angeführten Beispiele). Haftet daher ein Geschäftsführer einer GmbH gem § 10 Abs 4 GmbHG für Fehlbeträge bei überbewerteten Sacheinlagen oder für ausstehende Einlagen, für die er eine unrichtige Erklärung gem § 10 GmbHG abgegeben hat, ist er stets berechtigt, an dem primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschafter unter Berufung auf § 1358 ABGB Regress zu nehmen (Reich-Rohrwig, GmbHG I2 1/768 und FN 33). Es besteht nun kein Anlass, einen gleichartigen Regress jener Bank zu verweigern, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG deshalb vom Masseverwalter namens der GmbH in Anspruch genommen wurde und Zahlung an die Masse geleistet hat. Die Bank, die ja nur die Funktion einer Zahlstelle für die Gesellschafter übernommen hat, ohne selbst Gesellschafter zu sein, hat nämlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit einer solchen Zahlung keine materiell eigene Verbindlichkeit gezahlt; sie hat vielmehr als Folge der Gewährleistung für die von ihr abgegebene (unrichtige) Erklärung im Ausmass der Unrichtigkeit ihrer Erklärung die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage erfüllt. Sie ist deshalb berechtigt, Rückgriffansprüche an die primären Schuldner der Stammeinlagenforderung heranzutragen.Paragraph 1358, ABGB geht - entgegen seinem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB2 Paragraph 1358, Rz 1). Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht (Mader in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1358, Rz 1 und die in Rz 4 angeführten Beispiele). Haftet daher ein Geschäftsführer einer GmbH gem Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG für Fehlbeträge bei überbewerteten Sacheinlagen oder für ausstehende Einlagen, für die er eine unrichtige Erklärung gem Paragraph 10, GmbHG abgegeben hat, ist er stets berechtigt, an dem primär zur Aufbringung der Stammeinlage verpflichteten Gesellschafter unter Berufung auf Paragraph 1358, ABGB Regress zu nehmen (Reich-Rohrwig, GmbHG I2 1/768 und FN 33). Es besteht nun kein Anlass, einen gleichartigen Regress jener Bank zu verweigern, die nach Abgabe einer bedenklichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG deshalb vom Masseverwalter namens der GmbH in Anspruch genommen wurde und Zahlung an die Masse geleistet hat. Die Bank, die ja nur die Funktion einer Zahlstelle für die Gesellschafter übernommen hat, ohne selbst Gesellschafter zu sein, hat nämlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit einer solchen Zahlung keine materiell eigene Verbindlichkeit gezahlt; sie hat vielmehr als Folge der Gewährleistung für die von ihr abgegebene (unrichtige) Erklärung im Ausmass der Unrichtigkeit ihrer Erklärung die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auf Einzahlung der Stammeinlage erfüllt. Sie ist deshalb berechtigt, Rückgriffansprüche an die primären Schuldner der Stammeinlagenforderung heranzutragen.

Zur Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage ist jeder Gesellschafter verpflichtet (§ 63 Abs 1 GmbHG). Wird ein Geschäftsanteil veräußert, ist für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs eines Geschäftsanteils auf diesen rückständige Leistungen der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger verhaftet (§ 78 Abs 2 GmbHG). Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers (§ 78 Abs 3 GmbHG). Der Gesellschafterwechsel erfolgte am 21. 6. 1993, weshalb sowohl im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an den Masseverwalter (12. 4. 1994) als auch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (3. 2. 1997) die Frist des § 78 Abs 2 GmbHG noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin hat demnach auf Grund ihres gesetzlich angeordneten Einstehenmüssens für fremde Verbindlichkeiten eine noch nicht verjährte Forderung der Gesellschaft gegenüber ihren Gründungsgesellschaftern und deren Rechtsnachfolgern auf Leistung der bisher nicht erbrachten Stammeinlage beglichen. Der von der Klägerin geltend gemachte, auf § 1358 ABGB iVm § 10 Abs 3 GmbHG beruhende Regressanspruch unterliegt derselben Verjährung wie der Anspruch des Gläubigers (Gamerith aaO Rz 7a mwN); der Einwand der Verjährung ist demnach nicht berechtigt.Zur Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage ist jeder Gesellschafter verpflichtet (Paragraph 63, Absatz eins, GmbHG). Wird ein Geschäftsanteil veräußert, ist für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs eines Geschäftsanteils auf diesen rückständige Leistungen der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger verhaftet (Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG). Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren vom Tage der Anmeldung des Erwerbers (Paragraph 78, Absatz 3, GmbHG). Der Gesellschafterwechsel erfolgte am 21. 6. 1993, weshalb sowohl im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin an den Masseverwalter (12. 4. 1994) als auch im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (3. 2. 1997) die Frist des Paragraph 78, Absatz 2, GmbHG noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin hat demnach auf Grund ihres gesetzlich angeordneten Einstehenmüssens für fremde Verbindlichkeiten eine noch nicht verjährte Forderung der Gesellschaft gegenüber ihren Gründungsgesellschaftern und deren Rechtsnachfolgern auf Leistung der bisher nicht erbrachten Stammeinlage beglichen. Der von der Klägerin geltend gemachte, auf Paragraph 1358, ABGB in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG beruhende Regressanspruch unterliegt derselben Verjährung wie der Anspruch des Gläubigers (Gamerith aaO Rz 7a mwN); der Einwand der Verjährung ist demnach nicht berechtigt.

Die nunmehr in Anspruch genommenen Stammeinlagenschuldner können diesem Regressanspruch auch nicht entgegenhalten, dass es im Fall des Nichtabgebens der unrichtigen Erklärung der Bank gar nicht zur Eintragung und damit Entstehung der Gesellschaft gekommen wäre:

Dieser Einwand kann nämlich auch im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft in einem auf Ansprüche nach § 10 Abs 4 GmbH gestützten Verfahren - wie sich aus dem Zweck dieser Norm ergibt - nicht erhoben werden, und es ist stets zu fingieren, dass die Gesellschaft ohne die falschen Angaben ordnungsgemäß dotiert undDieser Einwand kann nämlich auch im Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft in einem auf Ansprüche nach Paragraph 10, Absatz 4, GmbH gestützten Verfahren - wie sich aus dem Zweck dieser Norm ergibt - nicht erhoben werden, und es ist stets zu fingieren, dass die Gesellschaft ohne die falschen Angaben ordnungsgemäß dotiert und

daher eingetragen worden wäre (SZ 64/143 = ÖBA 1992, 568 (Nowotny) =

RdW 1992, 77 = WBl 1992, 128 = ecolex 1992, 240 f). Um eine nicht

gerechtfertigte Schlechterstellung des Geschäftsführers oder der Bank als Gewährleistungsschuldner gegenüber den Gesellschaftern als Primärschuldner zu vermeiden, muss daher dieselbe Fiktion auch im Regressprozess Gültigkeit haben.

Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe auf Grund eines Delikts Schadenersatz zu leisten gehabt und sei sogar ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig, ist entgegenzuhalten, dass - selbst die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise unterstellt - die Klägerin jedenfalls zum Rückgriff in voller Höhe berechtigt ist: Auch bei einem Rückgriff nach § 896 ABGB ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen; daraus kann sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben (vgl SZ 66/162). Haben etwa zwei Personen gemeinsam einen Dritten betrogen und ist der dabei erlangte Vermögensvorteil nur einem von beiden zugeflossen, während der andere auf Grund seiner Solidarhaftung (§ 1302 ABGB) dem Geschädigten vollen Ersatz leisten musste, kann dieser zweifellos den ganzen Betrag vom unrechtmäßig Bereicherten zurückverlangen. Im hier zu entscheidenden Fall haben sich die Beklagten als Gründungsgesellschafter und deren Rechtsnachfolger die Aufbringung der Stammeinlage der Gesellschaft erspart; sie allein haben also den vermögenswerten Vorteil aus der gemeinsam mit einem Verantwortlichen der Klägerin begangenen Unrechtshandlung gezogen und sind deshalb zum Regress in voller Höhe verpflichtet.Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin habe auf Grund eines Delikts Schadenersatz zu leisten gehabt und sei sogar ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig, ist entgegenzuhalten, dass - selbst die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise unterstellt - die Klägerin jedenfalls zum Rückgriff in voller Höhe berechtigt ist: Auch bei einem Rückgriff nach Paragraph 896, ABGB ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen; daraus kann sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben vergleiche SZ 66/162). Haben etwa zwei Personen gemeinsam einen Dritten betrogen und ist der dabei erlangte Vermögensvorteil nur einem von beiden zugeflossen, während der andere auf Grund seiner Solidarhaftung (Paragraph 1302, ABGB) dem Geschädigten vollen Ersatz leisten musste, kann dieser zweifellos den ganzen Betrag vom unrechtmäßig Bereicherten zurückverlangen. Im hier zu entscheidenden Fall haben sich die Beklagten als Gründungsgesellschafter und deren Rechtsnachfolger die Aufbringung der Stammeinlage der Gesellschaft erspart; sie allein haben also den vermögenswerten Vorteil aus der gemeinsam mit einem Verantwortlichen der Klägerin begangenen Unrechtshandlung gezogen und sind deshalb zum Regress in voller Höhe verpflichtet.

Der Regressanspruch setzt - entgegen der Argumentation der Fünft- und des Sechstbeklagten - auch, soweit er wie hier nur den Ausfall der Stammeinlagenzahlungen und keinen darüber hinausgehenden Schaden zum Gegenstand hat, kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus; § 1358 ABGB knüpft nämlich allein an den Tatbestand der Zahlung an. Dies ist auch nicht sittenwidrig, weil die Klägerin, die an der Gesellschaft nicht beteiligt war, mit ihrer Zahlung ja nur für den Ausfall der von den Hauptschuldnern nicht erbrachten Leistungen in Vorlage getreten ist und der wirtschaftliche Erfolg der Stammeinlagenleistung immer nur den Hauptschuldnern zugute gekommen wäre. Dass die Fünftbeklagte nur als Treuhänderin aufgetreten ist, wirkt sich auf die Zulässigkeit des Regresses nicht aus, weil der Treuhänder als Besitzer des Vollrechts (Koziol/Welser I10 179) im Außenverhältnis Gesellschafter ist, weshalb auch er (unabhängig von der Möglichkeit der wirtschaftlichen Überwälzung im Innenverhältnis auf den Treugeber) zur Leistung der auf ihn entfallenden Stammeinlage verpflichtet ist.Der Regressanspruch setzt - entgegen der Argumentation der Fünft- und des Sechstbeklagten - auch, soweit er wie hier nur den Ausfall der Stammeinlagenzahlungen und keinen darüber hinausgehenden Schaden zum Gegenstand hat, kein Verschulden des Regresspflichtigen voraus; Paragraph 1358, ABGB knüpft nämlich allein an den Tatbestand der Zahlung an. Dies ist auch nicht sittenwidrig, weil die Klägerin, die an der Gesellschaft nicht beteiligt war, mit ihrer Zahlung ja nur für den Ausfall der von den Hauptschuldnern nicht erbrachten Leistungen in Vorlage getreten ist und der wirtschaftliche Erfolg der Stammeinlagenleistung immer nur den Hauptschuldnern zugute gekommen wäre. Dass die Fünftbeklagte nur als Treuhänderin aufgetreten ist, wirkt sich auf die Zulässigkeit des Regresses nicht aus, weil der Treuhänder als Besitzer des Vollrechts (Koziol/Welser I10 179) im Außenverhältnis Gesellschafter ist, weshalb auch er (unabhängig von der Möglichkeit der wirtschaftlichen Überwälzung im Innenverhältnis auf den Treugeber) zur Leistung der auf ihn entfallenden Stammeinlage verpflichtet ist.

Dem Einwand des Zweitbeklagten, die von seinem Sparbuch erfolgte Einzahlung in Höhe von 105.000 S auf das Konto der Gesellschaft sei ihm anzurechnen, ist entgegenzuhalten, dass durch diese Einzahlung keine Erfüllung der Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn eingetreten ist: Infolge der Barabhebung dieses Betrags noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stand die Einlagenleistung der Gesellschaft entgegen § 10 GmbHG tatsächlich nicht zur Verfügung, weshalb die ursprüngliche Einzahlung als ungeeignete Erfüllungsform zu beurteilen ist (vgl Wünsch, GmbHG § 10 Rz 32). Der Zweitbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit, seine Einlageverbindlichkeit mittels Aufrechnung zu erfüllen, und behauptet Forderungen infolge Erstellung von Software für die Gesellschaft sowie Gehaltsansprüche. Er übersieht bei seiner Argumentation, dass zwar die Gesellschaft, um ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geld zu vermeiden, ihre Einlagenforderung mit unbedenklichen, fälligen und vollwertigen Gesellschafterforderungen aufrechnen kann. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung aller Gläubiger imstande ist, namentlich weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Einlageschuldner (Koppensteiner aaO § 63 Rz 19 mwN). Behauptungen über die Vollwertigkeit seiner Forderungen hat der Zweitbeklagte aber nicht aufgestellt. Ebensowenig sind angebliche Zahlungen der Erstbeklagten an die Gesellschaft von insgesamt 310.077,78 S, die aus dem Vermögen des Zweitbeklagten geleistet worden sein sollen (ON 8), auf die Stammeinlagenforderung der Gesellschaft anzurechnen, handelte es sich doch schon nach dem Vorbringen dabei um Rückzahlungen auf ein von der Gesellschaft für die Erstbeklagte geführtes Darlehensverrrechnungskonto und nicht um Zahlungen, die zur Erfüllung der Gesellschafterverpflichtung auf Aufbringung der Stammeinlage gewidmet gewesen wären. Feststellungen zu diesem Sachverhalt bedurfte es daher nicht.Dem Einwand des Zweitbeklagten, die von seinem Sparbuch erfolgte Einzahlung in Höhe von 105.000 S auf das Konto der Gesellschaft sei ihm anzurechnen, ist entgegenzuhalten, dass durch diese Einzahlung keine Erfüllung der Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn eingetreten ist: Infolge der Barabhebung dieses Betrags noch vor der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch stand die Einlagenleistung der Gesellschaft entgegen Paragraph 10, GmbHG tatsächlich nicht zur Verfügung, weshalb die ursprüngliche Einzahlung als ungeeignete Erfüllungsform zu beurteilen ist vergleiche Wünsch, GmbHG Paragraph 10, Rz 32). Der Zweitbeklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit, seine Einlageverbindlichkeit mittels Aufrechnung zu erfüllen, und behauptet Forderungen infolge Erstellung von Software für die Gesellschaft sowie Gehaltsansprüche. Er übersieht bei seiner Argumentation, dass zwar die Gesellschaft, um ein sinnloses Hin- und Herschieben von Geld zu vermeiden, ihre Einlagenforderung mit unbedenklichen, fälligen und vollwertigen Gesellschafterforderungen aufrechnen kann. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die Gesellschaft zur Befriedigung aller Gläubiger imstande ist, namentlich weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Einlageschuldner (Koppensteiner aaO Paragraph 63, Rz 19 mwN). Behauptungen über die Vollwertigkeit seiner Forderungen hat der Zweitbeklagte aber nicht aufgestellt. Ebensowenig sind angebliche Zahlungen der Erstbeklagten an die Gesellschaft von insgesamt 310.077,78 S, die aus dem Vermögen des Zweitbeklagten geleistet worden sein sollen (ON 8), auf die Stammeinlagenforderung der Gesellschaft anzurechnen, handelte es sich doch schon nach dem Vorbringen dabei um Rückzahlungen auf ein von der Gesellschaft für die Erstbeklagte geführtes Darlehensverrrechnungskonto und nicht um Zahlungen, die zur Erfüllung der Gesellschafterverpflichtung auf Aufbringung der Stammeinlage gewidmet gewesen wären. Feststellungen zu diesem Sachverhalt bedurfte es daher nicht.

Die Zahlungen der Erst- und des Viertbeklagten an den Masseverwalter in Höhe von insgesamt je 100.000 S sind erst nach Zahlung der Klägerin erfolgt; sie konnten daher - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - den schon erfolgten Rechtserwerb der Klägerin nicht schmälern. Sie werden allerdings beim internen Regress zwischen den Beklagten zu berücksichtigen sein. Zuzustimmen ist auch der Überlegung des Erstgerichts, dass die Klägerin, die 60 % der rückständigen Stammeinlage gezahlt hat, einen Ersatzanspruch gegen jeden Beklagten daher mit demselben Anteil (nur) an dessen Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft geltend machen kann. Die Klägerin kann daher von den Gesellschaftern je 75.000 S, von der Fünftbeklagten 180.000 S und vom Sechstbeklagten 45.000 S, insgesamt aber nicht mehr als 300.000 S verlangen, wobei die Gründungsgesellschafter nur im Rahmen des § 78 Abs 2 GmbHG solidarisch mit ihren Rechtsnachfolgern haften.Die Zahlungen der Erst- und des Viertbeklagten an den Masseverwalter in Höhe von insgesamt je 100.000 S sind erst nach Zahlung der Klägerin erfolgt; sie konnten daher - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - den schon erfolgten Rechtserwerb der Klägerin nicht schmälern. Sie werden allerdings beim internen Regress zwischen den Beklagten zu berücksichtigen sein. Zuzustimmen ist auch der Überlegung des Erstgerichts, dass die Klägerin, die 60 % der rückständigen Stammeinlage gezahlt hat, einen Ersatzanspruch gegen jeden Beklagten daher mit demselben Anteil (nur) an dessen Einlageverpflichtung gegenüber der Gesel

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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