RS OGH 1991/10/22 4Ob546/91, 6Ob76/00w, 7Ob65/01m, 6Ob288/03a, 3Ob99/08t

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

GmbHG §10 Abs3

Rechtssatz

Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Eine Sperre der eingezahlten Beträge bis zum Nachweis der Eintragung oder der Anmeldung der Gesellschaft widerspräche sogar dem geforderten Nachweis, daß die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 546/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 546/91
    Veröff: SZ 64/143 = EvBl 1992/43 S 193 = RdW 1992,77 = ÖBA 1992,568 (Nowotny) = WBl 1992,128 = ecolex 1992,240 f
  • 6 Ob 76/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 76/00w
    nur: Die Haftung der Bank für die Richtigkeit der Bestätigung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf. Die Bank hat die weiteren Kontobewegungen auf dem Gesellschaftskonto, auf das sich die ausgestellte Bestätigung bezieht, auch nicht zu überwachen. (T1)
  • 7 Ob 65/01m
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 288/03a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2004 6 Ob 288/03a
    Auch; Veröff: SZ 2004/105
  • 3 Ob 99/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 99/08t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059563

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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