Norm
AktG §29 Abs1Rechtssatz
Es besteht kein Anlass, ein durch die Ausstellung einer Bestätigung nach §10 Abs3 GmbHG (§§29 Abs 1, 155 Abs2 AktG) schlüssig von der Bank auf sich genommenes Kompensationsverbot aus Gläubigerschutzgründen als zwangsläufig immerwährend und auch im Konkursfall wirksam anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119231Dokumentnummer
JJR_20040708_OGH0002_0060OB00288_03A0000_001