TE OGH 2000/5/26 2Ob144/00s

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Norbert A*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter der Franz S***** GmbH, gegen die beklagte Partei Bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 200.000 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2000, GZ 5 R 231/99y-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. September 1999, GZ 29 Cg 122/97d-17, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.900 (darin S 1.650 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig angesehen, weil der Frage der Abgrenzung der Haftung der Bank im Sinne des § 10 Abs 3 GmbHG zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig angesehen, weil der Frage der Abgrenzung der Haftung der Bank im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Haftung des Kreditinstituts für die Richtigkeit der von ihm gemäß § 10 Abs 3 GmbHG ausgestellten schriftlichen Bestätigung hat sich der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 546/91 = SZ 64/143 = tw ÖBA 1992, 568 (Nowotny) ausführlich auseinandergesetzt. Er hat an diesen Grundsätzen auch in 8 Ob 629/93 (zum vergleichbaren § 29 Abs 1 AktG) = SZ 67/132 = ÖBA 1994, 978 (Jabornegg), in 3 Ob 323/97i (zur Haftung gemäß § 10 Abs 4 GmbHG) = ecolex 1998, 139 und in 4 Ob 284/99i (zum Regress der Bank gegen den Gesellschafter) = JBl 2000, 317 festgehalten. Insoweit liegt daher keine uneinheitliche Rechtsprechung vor, die eine Klarstellung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich machen würde.Mit der Haftung des Kreditinstituts für die Richtigkeit der von ihm gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG ausgestellten schriftlichen Bestätigung hat sich der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 546/91 = SZ 64/143 = tw ÖBA 1992, 568 (Nowotny) ausführlich auseinandergesetzt. Er hat an diesen Grundsätzen auch in 8 Ob 629/93 (zum vergleichbaren Paragraph 29, Absatz eins, AktG) = SZ 67/132 = ÖBA 1994, 978 (Jabornegg), in 3 Ob 323/97i (zur Haftung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, GmbHG) = ecolex 1998, 139 und in 4 Ob 284/99i (zum Regress der Bank gegen den Gesellschafter) = JBl 2000, 317 festgehalten. Insoweit liegt daher keine uneinheitliche Rechtsprechung vor, die eine Klarstellung zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich machen würde.

Aber auch der Gedanke der Rechtssicherheit vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen: Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind durch die schon von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt; eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist nicht zu erkennen. Vielmehr kommt der festgestellte Sachverhalt dem in 4 Ob 546/91 beurteilten insofern nahe, als auch hier an einem Tag, also praktisch in völliger zeitlicher Einheit Transaktionen durchgeführt wurden. Dem (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer der - bereits im Jahr ihrer Eintragung in Konkurs verfallenen - GmbH wurde von der beklagten Bank nach deren eigenem Vorbringen in der Klagebeantwortung am selben Tag eine (sogleich ausgenützte) kurzfristige Überziehung seines Privatgirokontos um S 200.000 gewährt, an dem "dieser Betrag gleichzeitig" auf das GmbH-Konto eingezahlt wurde (von dem er kurz nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch wieder auf das Privatgiro-Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers zurückfloss). Dementsprechend hat die Beklagte noch in ihrer Klagebeantwortung zugestanden, dass die betreffende Einzahlung auf das GmbH-Konto aus der Überziehung des Privat-Girokontos stammte. Für die Beklagte war damit bei der ebenfalls am selben Tag erfolgten Übergabe der - überdies mit einem früheren Datum versehenen, zu diesem jedenfalls unrichtigen - Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG indiziert, dass das Guthaben vom Gesellschaftskonto kurzfristig wieder abgezogen werden würde und somit dem Geschäftsführer nicht endgültig zur freien Verfügung stand. Soweit die Beklagte in der Folge damit argumentierte, der Betrag von S 200.000 hätte auch aus der im Vormonat durchgeführten Aufstockung eines bei ihr bereits bestehenden Kredites des Vaters des Gesellschafter-Geschäftsführers stammen können, ist zu bemerken, dass im Vormonat lediglich ein Betrag von S 50.000 auf das GmbH-Konto einbezahlt wurde, der Verbleib des vom Vater seinem Sohn damals übergebenen Barbetrages ungeklärt blieb und trotz dieser Übergabe schon bald darauf die oben erwähnte Kontoüberziehung nötig wurde. Ohne sorgfältige Prüfung der näheren Umstände durfte die beklagte Partei bei Übergabe der Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG auch nicht unterstellen, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer der erforderliche Betrag aus dieser anderen möglichen Quelle als vollwertiges Betriebskapital (und Haftungsfonds der Gesellschaftsgläubiger) zur Verfügung stand.Aber auch der Gedanke der Rechtssicherheit vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen: Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes sind durch die schon von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt; eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, ist nicht zu erkennen. Vielmehr kommt der festgestellte Sachverhalt dem in 4 Ob 546/91 beurteilten insofern nahe, als auch hier an einem Tag, also praktisch in völliger zeitlicher Einheit Transaktionen durchgeführt wurden. Dem (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer der - bereits im Jahr ihrer Eintragung in Konkurs verfallenen - GmbH wurde von der beklagten Bank nach deren eigenem Vorbringen in der Klagebeantwortung am selben Tag eine (sogleich ausgenützte) kurzfristige Überziehung seines Privatgirokontos um S 200.000 gewährt, an dem "dieser Betrag gleichzeitig" auf das GmbH-Konto eingezahlt wurde (von dem er kurz nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch wieder auf das Privatgiro-Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers zurückfloss). Dementsprechend hat die Beklagte noch in ihrer Klagebeantwortung zugestanden, dass die betreffende Einzahlung auf das GmbH-Konto aus der Überziehung des Privat-Girokontos stammte. Für die Beklagte war damit bei der ebenfalls am selben Tag erfolgten Übergabe der - überdies mit einem früheren Datum versehenen, zu diesem jedenfalls unrichtigen - Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG indiziert, dass das Guthaben vom Gesellschaftskonto kurzfristig wieder abgezogen werden würde und somit dem Geschäftsführer nicht endgültig zur freien Verfügung stand. Soweit die Beklagte in der Folge damit argumentierte, der Betrag von S 200.000 hätte auch aus der im Vormonat durchgeführten Aufstockung eines bei ihr bereits bestehenden Kredites des Vaters des Gesellschafter-Geschäftsführers stammen können, ist zu bemerken, dass im Vormonat lediglich ein Betrag von S 50.000 auf das GmbH-Konto einbezahlt wurde, der Verbleib des vom Vater seinem Sohn damals übergebenen Barbetrages ungeklärt blieb und trotz dieser Übergabe schon bald darauf die oben erwähnte Kontoüberziehung nötig wurde. Ohne sorgfältige Prüfung der näheren Umstände durfte die beklagte Partei bei Übergabe der Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG auch nicht unterstellen, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer der erforderliche Betrag aus dieser anderen möglichen Quelle als vollwertiges Betriebskapital (und Haftungsfonds der Gesellschaftsgläubiger) zur Verfügung stand.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles anhand der von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes aufgestellten Grundsätze zustehenden Spielraumes nicht überschritten hat, wenn es der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestätigung gemäß § 10 Abs 3 GmbHG einen Sorgfaltsverstoß angelastet hat.Zusammenfassend ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles anhand der von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes aufgestellten Grundsätze zustehenden Spielraumes nicht überschritten hat, wenn es der Beklagten im Zusammenhang mit der Bestätigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG einen Sorgfaltsverstoß angelastet hat.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E58167 02A01440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00144.00S.0526.000

Dokumentnummer

JJT_20000526_OGH0002_0020OB00144_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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