Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Schon die bloße Verrechnungsmöglichkeit des Gesellschaftskontos mit dem Privatkonto des Gesellschafters aus dem die Stammeinlage im Kreditweg geleistet wurde, bewirkt, daß die Stammeinlagen dem Geschäftsführer nicht endgültig zur freien Verfügung stehen, kann doch die Bank auf Grund der getroffenen Vereinbarung jederzeit, zB wegen Überziehen des Privatkredites, auf ein Aktivum am Gesellschaftskonto selbst greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059505Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_008