RS OGH 1991/10/22 4Ob546/91, 8Ob629/93, 3Ob323/97i, 4Ob284/99i, 2Ob144/00s

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Norm

GmbHG §10 Abs3

Rechtssatz

Schon die bloße Verrechnungsmöglichkeit des Gesellschaftskontos mit dem Privatkonto des Gesellschafters aus dem die Stammeinlage im Kreditweg geleistet wurde, bewirkt, daß die Stammeinlagen dem Geschäftsführer nicht endgültig zur freien Verfügung stehen, kann doch die Bank auf Grund der getroffenen Vereinbarung jederzeit, zB wegen Überziehen des Privatkredites, auf ein Aktivum am Gesellschaftskonto selbst greifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059505

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00546_9100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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