Die beschwerdeführende GmbH wurde im März 1991 unter dem Firmenwortlaut BBF GmbH in das Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital im Ausmaß von 2 Mio Schilling war von der BB AG mit S 1,980.000,-- und von der BBI GmbH mit S 20.000,-- übernommen worden. In § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1990 wurde unter der Überschrift "Konzernverhältnisse" festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine Konzerngesellschaft im Konzern der BB AG sei, welche ihrerseits wieder ein... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/15/0162 E 18. Dezember 1996 VwSlg 7151 F/1996 RS 2 Stammrechtssatz Um von einem Konzern iSd § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach § 15 Abs 2 AktG des beherrschenden Einflusses e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 27 Abs. 5 und 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung, für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze bei der GM GmbH und der Sch GmbH in den Monaten Juli bis November 1996 Zinsen in der Höhe von insgesamt S 1,372.288,-- vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Meldungen der Beschwerdeführerin an die Oesterreich... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Entsteht durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern nach dem 31.12.1994 hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze, so ist die diesbezüglich gegebene Regelungslücke durch a... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Der Fall, dass erst durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze entsteht, unterscheidet sich sachlich nicht entscheidend von dem F... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber sowohl für Ausleihungen generell (mit einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des BWG 1993) als auch für die insgesamt den Unternehmen des ÖIAG-Konzerns gewährten Kredite (bis 3... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Sind durch Änderung der Konzernstruktur der ÖIAG bestimmte Unternehmen nicht mehr dem Konzern zuzurechnen, so verändert sich auch die Summe der dem Konzern gewährten Kredite. Dies führt unter anderem (zu Gunsten der Kredituntern... mehr lesen...
Komplementärin der im Jahr 1984 errichteten Beschwerdeführerin - einer GmbH & Co KG - ist die V-GmbH, welcher laut Gesellschaftsvertrag als Arbeitsgesellschafterin neben dem Geschäftsführergehalt ein Gewinnanteil von 5 % des Jahresgewinnes, mindestens von S 20.000,-- als Vorweggewinn zusteht. Für den Fall, daß sie eine Kapitaleinlage tätigt, "steht der verbleibende Gewinn nach Abzug aller Aufwendungen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Komplementär- und Kommanditeinlagen zu u... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5;GmbHG §115;HGB §244;
Rechtssatz: Ein Konzern kann auch vorliegen, wenn kein Mutterunternehmen besteht, von dem die einheitliche Leitung ausgeht (Hinweis Straube, HGB, Rz 5 zu § 244). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5;GmbHG §115;
Rechtssatz: § 15 AktG bedeutet eine allgemeine (nicht auf Aktiengesellschaften beschränkte) Begriffsbestimmung des Konzerns und des Konzernunternehmens. Eine entsprechende Regelung zu § 15 AktG 1965 enthält § 115 GmbHG. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5;GmbHG §115;
Rechtssatz: Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, daß die Leitung nicht von einem "herrschenden Unternehmen" besorgt wird, sondern von eine anderen Stelle als Konzernspitze, sodaß keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist (Hinweis Reich-Roh... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5;GmbHG §115;
Rechtssatz: Obwohl in § 15 AktG nur von Unternehmen die Rede ist, ist damit der Rechtsträger des Unternehmens gemeint. Rechtliche Selbständigkeit des Unternehmens bedeutet, daß der Rechtsträger des Unternehmens eine eigenständige rechtliche Einheit bilden muß und daher keine rechtlich... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5;GmbHG §115;
Rechtssatz: Um von einem Konzern iSd § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach § 15 Abs 2 AktG des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abh... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §15;EStG 1988 §10 Abs5;GmbHG §115;
Rechtssatz: Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" ist Mindesterfordernis, daß eine "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor al... mehr lesen...