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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, daß die Leitung nicht von einem "herrschenden Unternehmen" besorgt wird, sondern von eine anderen Stelle als Konzernspitze, sodaß keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 818).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X06Im RIS seit
07.08.2001