RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §15;
EStG 1988 §10 Abs5;
GmbHG §115;

Rechtssatz

Für einen Gleichordnungskonzern ist typisch, daß die Leitung nicht von einem "herrschenden Unternehmen" besorgt wird, sondern von eine anderen Stelle als Konzernspitze, sodaß keines der Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen abhängig ist (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 818).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X06

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten