RS Vwgh 1996/12/18 94/15/0162

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §15;
EStG 1988 §10 Abs5;
GmbHG §115;

Rechtssatz

Um von einem Konzern iSd § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach § 15 Abs 2 AktG des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, zB durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungsvertrag, Betriebsführungsvertrag oder Gewinngemeinschaften und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (Hinweis E 30.1.1996, 94/11/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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