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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Um von einem Konzern iSd § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach § 15 Abs 2 AktG des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, zB durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungsvertrag, Betriebsführungsvertrag oder Gewinngemeinschaften und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (Hinweis E 30.1.1996, 94/11/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X02Im RIS seit
07.08.2001