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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Für die Annahme einer (tatsächlich wahrgenommenen) "einheitlichen Leitung" ist Mindesterfordernis, daß eine "auf Grundsätzliches beschränkende Koordinierung in den wichtigsten Fragen der Unternehmenspolitik" vorhanden ist. Als Mittel der einheitlichen Leitung kommen vor allem Beteiligungen, die nicht Mehrheitsbeteiligung zu sein brauchen, personelle Verflechtungen, maßgebende Finanzierungen und vertragliche Beziehungen in Betracht (Hinweis Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz/3, Rz 14, 15 zu § 15 AktG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X04Im RIS seit
07.08.2001