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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/15/0162 E 18. Dezember 1996 VwSlg 7151 F/1996 RS 2Stammrechtssatz
Um von einem Konzern iSd § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach § 15 Abs 2 AktG des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, zB durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungsvertrag, Betriebsführungsvertrag oder Gewinngemeinschaften und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (Hinweis E 30.1.1996, 94/11/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140062.X01Im RIS seit
03.05.2007