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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Obwohl in § 15 AktG nur von Unternehmen die Rede ist, ist damit der Rechtsträger des Unternehmens gemeint. Rechtliche Selbständigkeit des Unternehmens bedeutet, daß der Rechtsträger des Unternehmens eine eigenständige rechtliche Einheit bilden muß und daher keine rechtliche Identität mit dem Unternehmensrechtsträger eines - wie auch immer - verbundenen Unternehmens bestehen darf. Hiebei darf aber "rechtliche Einheit" nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit gleichgesetzt werden. Vielmehr ist in der Lehre anerkannt, daß auch gesamthänderisch organisierte Gesellschaften und sogar die GesBR als Unternehmensrechtsträger iSd § 15 AktG in Betracht kommen (Hinweis Schiemer/Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz/3, Rz 11 zu § 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150162.X03Im RIS seit
07.08.2001