Norm: ABGB §1295 IIf4KO §69 Abs2StGB §159 Abs2
Rechtssatz: Bei Kontrahierung in Kenntnis der Insolvenzreife ist nur das negative Interesse (Vertrauensschaden) ersatzfähig. Der Neugläubiger muss sich von seiner Forderung grundsätzlich die Gewinnspanne und den mit dem Geschäft erhofften Fixkostendeckungsbeitrag abziehen lassen. Er hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaKO §69 Abs2
Rechtssatz: Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser
Norm: auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss. Entscheidungstexte 1 Ob 134/07y Entscheidungstext OGH 22... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489 IIAKO §69 Abs2
Rechtssatz: Bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen eines zu spät gestellten Konkurseröffnungsantrages obliegt dem Geschäftsführer bei der Verjährungseinrede der Beweis, wann jene natürlichen Personen, deren Wissen der klagenden Partei zuzurechnen ist, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und deren Erkennbarkeit für den Beklagten Kenntnis... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs2
Rechtssatz: Die bloße Tatsache der Konkurseröffnung lässt noch keinen sicheren Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu. Entscheidungstexte 2 Ob 241/06i Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122654 Dokumentnum... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaKO §69 Abs2
Rechtssatz: Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §69 Abs2KO §69 Abs3
Rechtssatz: Die Pflicht zur Stellung des Konkursantrages im Sinne des § 69 KO trifft - unbeschadet einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortung dafür - ua den gesetzlichen Vertreter der Verlassenschaft, somit auch den Verlassenschaftskurator. Ein vom Wert des Nachlasses unabhängiges Wahlrecht zwischen kridamäßiger Aufteilung des Nachlasses im Nachlaßverfahren und Verlassenschaftskonkurs besteht nicht. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1311 IIaKO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Gesellschafter einer GmbH, der für einen Gesellschafterbeschluss stimmt, mit dem dem Geschäftsführer die Unterlassung der gebotenen Anmeldung des Insolvenzverfahrens aufgetragen wird, haftet Neugläubigern gegenüber zur ungeteilten Hand mit dem Geschäftsführer für den Ersatz ihres Vertrauensschadens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten sechszigtägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am V... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Frist nach § 69 Abs 2 KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen. Entscheidungstexte 15 Os 120/90 Entscheidungstext OGH 10.12.1990 15 Os 120/90 Veröff: EvBl... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Frist nach § 69 Abs 2 KO ist für die Dauer des Tatzeitraums nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB von Bedeutung. Entscheidungstexte 15 Os 120/90 Entscheidungstext OGH 10.12.1990 15 Os 120/90 Veröff: EvBl 1991/81 S 353 = JBl 1991,807 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Innerhalb der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO (nach dem Vorbild des seinerzeitigen § 83 Abs 2 AktG 1937) eingeräumten sechzigtägigen Frist für - bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinende (vgl SZ 60/244, 61/26 ua) - Sanierungsversuche (vgl hiezu den JAB, 1147, BlgNr XV GB 21 f), ist ihm im Fall ihrer In... mehr lesen...
Norm: KO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Mit der Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit eines Sanierungsversuchs endet die Frist nach § 69 Abs 2 KO. Entscheidungstexte 15 Os 120/90 Entscheidungstext OGH 10.12.1990 15 Os 120/90 Veröff: EvBl 1991/81 S 353 = JBl 1991,807 13 Os 67/95 Entscheidungstext OGH 12.07.1995 13 ... mehr lesen...
Norm: KO §67 Abs1KO §69 Abs2
Rechtssatz: Aus den Vorschriften des § 69 Abs 2 in Verbindung mit § 67 Abs 1 KO lässt sich - anders als aus § 159 Abs 1 Z 2 StGB - kein weitergehender Schutzzweck entnehmen, als die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Entscheidungstexte 7 Ob 726/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 7 Ob 726/88 Veröff: EvBl 1989/122 S 462 = RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIaKO §69 Abs2StGB §159 Abs1 Z2StGB §159 Abs2 nF
Rechtssatz: § 159 Abs 1 Z 2 StGB, der nur die Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens im Falle der Zahlungsunfähigkeit pönalisiert, verbietet das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Der Neugläubiger kann daher bei Verstoß gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB seinen gesamten kausalen Schaden, das ist der Vertrauensschaden, der... mehr lesen...
Norm: KO §31 Abs1 Z3 Fall2KO §69 Abs2
Rechtssatz: Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. Nach der Rechtsansicht der herrschenden Lehre zu § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO wü... mehr lesen...