Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchutzgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122035Im RIS seit
19.04.2007Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013