RS OGH 2007/3/20 4Ob31/07y, 2Ob241/06i, 2Ob117/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2007
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
KO §69 Abs2

Rechtssatz

Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 31/07y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 31/07y
    Beisatz: Hier: Nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T1); Veröff: SZ 2007/40
  • 2 Ob 241/06i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
    Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76). (T2)
  • 2 Ob 117/12p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 117/12p
    Auch; nur: Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden. (T3); Beis wie T2

Schlagworte

Schutzgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122035

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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