Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer einer GmbH, der seiner Verpflichtung nach § 69 Abs 2 KO nicht nachgekommen ist, haftet nach dem Schutzzweck dieser Norm auch für alle von späteren Geschäftsführern eingegangenen Verbindlichkeiten, mit denen in abstracto gerechnet werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122661Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013