Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Der Gesellschafter einer GmbH, der für einen Gesellschafterbeschluss stimmt, mit dem dem Geschäftsführer die Unterlassung der gebotenen Anmeldung des Insolvenzverfahrens aufgetragen wird, haftet Neugläubigern gegenüber zur ungeteilten Hand mit dem Geschäftsführer für den Ersatz ihres Vertrauensschadens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095751Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009