Norm
KO §69 Abs2Rechtssatz
Umstrukturierungspläne sind zunächst nicht geeignet, den objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hinauszuschieben. Auch die Inanspruchnahme der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingeräumten sechszigtägigen Antragstellungsfrist ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn es am Vorliegen bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinender Sanierungsversuche mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065170Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_001