RS OGH 1984/5/8 4Ob559/83, 3Ob573/86, 7Ob567/88, 1Ob2132/96b, 6Ob110/00w

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

KO §31 Abs1 Z3 Fall2
KO §69 Abs2

Rechtssatz

Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. Nach der Rechtsansicht der herrschenden Lehre zu § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO würde und dürfte er dafür keine Partner finden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 3 Ob 573/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 573/86
    Auch; nur: Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. (T1)
  • 7 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 567/88
    nur T1; Veröff: ÖBA 1988,1120 = WBl 1988,374
  • 1 Ob 2132/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2132/96b
    Veröff: SZ 69/262
  • 6 Ob 110/00w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
    Vgl auch; Beisatz: Es soll nicht jedes Rechtsgeschäft mit dem in der Krise befindlichen späteren Gemeinschuldner als mittelbar nachteilig anfechtbar sein, weil gegen eine generelle Kontrahierungssperre die im § 69 Abs 2 KO normierte Befristung des Konkursantrags des Gemeinschuldners und die ihm eingeräumte Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben, sprechen. (T2); Veröff: SZ 73/182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065124

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_032
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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