Norm
KO §31 Abs1 Z3 Fall2Rechtssatz
Einem Schuldner, der § 69 Abs 2 KO zu entsprechen trachtet, muß es aber möglich sein, nicht nur den täglich notwendigen Lebensbedarf durch Bargeschäfte zu decken, sondern darüber hinaus zumindest auch jene Rechtsgeschäfte abzuschließen, die im Interesse der künftigen Erhaltung der Masse dringend erforderlich sind. Nach der Rechtsansicht der herrschenden Lehre zu § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO würde und dürfte er dafür keine Partner finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065124Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_032