Norm
KO §69 Abs2Rechtssatz
Die Frist nach § 69 Abs 2 KO wird spätestens durch die Kenntnis des Schuldners vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ausgelöst; ein späterer Geschäftsführerwechsel vermag einen neuerlichen Fristenlauf nicht auszulösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065132Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_002