Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Bei Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen eines zu spät gestellten Konkurseröffnungsantrages obliegt dem Geschäftsführer bei der Verjährungseinrede der Beweis, wann jene natürlichen Personen, deren Wissen der klagenden Partei zuzurechnen ist, vom Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und deren Erkennbarkeit für den Beklagten Kenntnis erlangten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122653Dokumentnummer
JJR_20070712_OGH0002_0020OB00241_06I0000_001