Norm
KO §69 Abs2Rechtssatz
Die bloße Tatsache der Konkurseröffnung lässt noch keinen sicheren Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122654Dokumentnummer
JJR_20070712_OGH0002_0020OB00241_06I0000_002