RS OGH 2007/7/12 2Ob241/06i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2007
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Norm

KO §69 Abs2

Rechtssatz

Die bloße Tatsache der Konkurseröffnung lässt noch keinen sicheren Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122654

Dokumentnummer

JJR_20070712_OGH0002_0020OB00241_06I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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