Norm
KO §69 Abs2Rechtssatz
Innerhalb der dem insolventen Schuldner mehrerer Gläubiger seit dem IRÄG 1982, BGBl Nr 370, in § 69 Abs 2 KO (nach dem Vorbild des seinerzeitigen § 83 Abs 2 AktG 1937) eingeräumten sechzigtägigen Frist für - bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinende (vgl SZ 60/244, 61/26 ua) - Sanierungsversuche (vgl hiezu den JAB, 1147, BlgNr XV GB 21 f), ist ihm im Fall ihrer Inanspruchnahme dazu nicht nur die Nichteinleitung eines Insolvenzverfahrens nicht vorzuwerfen, sondern zudem (in teleologischer Reduktion des hier aktuellen Straftatbestands) auch die Abwicklung der zur Erhaltung und Fortführung seines Unternehmens erforderlichen Geschäfte erlaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065134Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_0150OS00120_9000000_003