Norm
KO §183Rechtssatz
Fehlt es an den nach Abs 1 dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, kann dem Schuldner die Einleitung des Konkursregulierungsverfahrens und Schuldenregulierungsverfahrens gemäß den §§ 181 ff KO mit den festgelegten Besonderheiten nicht dadurch hilfsweise eröffnet werden, daß er einen Kostenvorschuß erlegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108374Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0080OB00243_97M0000_001