Norm
ZPO §84Rechtssatz
Sind nicht sämtliche Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt (hier: Fehlen der Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten), hat das Konkursgericht vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 84, 85 ZPO durchzuführen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne entsprechendes Vorbringen oder einer Bescheinigung zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners gestellt wird. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, ist dann eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119707Im RIS seit
19.02.2005Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015