Norm
KO §80Rechtssatz
Wenn ein Kostenvorschuss erlegt wird, kann das Schuldenregulierungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 183 KO eingeleitet werden. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfharens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzuztragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkurseröffnung; Schuldenregulierungsverfahren; Kostenvorschuss; kostendeckendes Vermögen; Insolvenzrechts-Novelle 2002;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000100Dokumentnummer
JJR_20060418_LG00309_01300R00078_06B0000_001