Norm
KO §183Rechtssatz
Führt der Schuldner in seiner Gläubigerliste 39 Gläubiger und Schulden von über EUR 378.000,-- an, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass viele und schwierige Verwaltungsmaßnahmen anfallen, weshalb der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters geboten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eigenverwaltung; Schuldenregulierungsverfahren; Masseverwalter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000103Dokumentnummer
JJR_20060906_LG00309_01300R00178_06H0000_001