RS OGH 2006/9/6 13R178/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2006
beobachten
merken

Norm

KO §183
§186

Rechtssatz

Führt der Schuldner in seiner Gläubigerliste 39 Gläubiger und Schulden von über EUR 378.000,-- an, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass viele und schwierige Verwaltungsmaßnahmen anfallen, weshalb der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters geboten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eigenverwaltung; Schuldenregulierungsverfahren; Masseverwalter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000103

Dokumentnummer

JJR_20060906_LG00309_01300R00178_06H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten