RS OGH 2006/7/26 13R129/06b

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Veröffentlicht am 26.07.2006
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Norm

KO §70
KO §71a
KO §183

Rechtssatz

§ 183 KO normiert eine Ausnahme des Kostendeckungsprinzips. Der Konkurs ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO zu eröffnen, wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kostenvorschuss; Konkurseröffnung; kostendeckendes Vermögen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000135

Dokumentnummer

JJR_20060726_LG00309_01300R00129_06B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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