Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §98 Z2;EStG 1988 §98 Z3;EStG 1988 §99 Abs1 Z1;KStG 1988 §1 Abs3 Z1;KStG 1988 §21 Abs1; Beachte Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;
Rechtssatz: Anders als Zahlungen an Künstleragenturen sind Zahlungen an Künstler im Rechtskleid einer juristischen Person zu beurteilen. Die Künstleragentur ist ein vom Künstler zu unterscheidender Dritter, ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §98 Z3;EStG 1988 §99 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0033, zum Ausdruck gebracht hat, ist zu unterscheiden, ob ein Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur. Im ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer veranstaltete Konzerte und engagierte dabei beschränkt steuerpflichtige Musiker. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe es zu Unrecht unterlassen, von Künstlerhonoraren in Höhe von insgesamt S 63.500,-- (1998) S 114.000,-- (1999) und S 410.197,-- (2000) gemäß § 99 Abs. 1 EStG Einkommensteuer im Abzugswege einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Fin... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Konzertagentur. Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb ihm das Finanzamt Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 iVm § 100 EStG 1988 für den Zeitraum 1994 bis 1996 im Ausmaß von insgesamt S 938.261,-- für die Gagen folgender Künstler vor: 1. M Chor, 2. V, 3. J. In der Berufung gegen den Bescheid wurde vorgebracht, die Künstlergagen (für V und J) seien über im Ausland befindliche zwischengeschaltete Konzertagenturen bezahlt worden. Im Falle eines im... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer veranstaltete Konzerte und engagierte dabei beschränkt steuerpflichtige Musiker. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe es zu Unrecht unterlassen, von Künstlerhonoraren in Höhe von insgesamt S 63.500,-- (1998) S 114.000,-- (1999) und S 410.197,-- (2000) gemäß § 99 Abs. 1 EStG Einkommensteuer im Abzugswege einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Fin... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Konzertagentur. Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb ihm das Finanzamt Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 iVm § 100 EStG 1988 für den Zeitraum 1994 bis 1996 im Ausmaß von insgesamt S 938.261,-- für die Gagen folgender Künstler vor: 1. M Chor, 2. V, 3. J. In der Berufung gegen den Bescheid wurde vorgebracht, die Künstlergagen (für V und J) seien über im Ausland befindliche zwischengeschaltete Konzertagenturen bezahlt worden. Im Falle eines im... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass Voraussetzung einer Steuerpflicht nach § 99 EStG 1988 das Vorliegen einer Einkunftsquelle beim Empfänger der Entgelte ist (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0135). Dabei kommt es aber nicht auf den einzelnen Auftritt, sondern auf die Gesamtbetätigung des Künstlers an. Auch wenn der einzelne Auftritt isoli... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;EStG 1988 §100 Abs2;EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Steuerabzug für die einzelne Honorarauszahlung an den beschränkt Steuerpflichtigen stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Höhe des ausgezahlten Betrages ab, weil der Haftungspflichtige idR nich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §100;EStG 1988 §99 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;
Rechtssatz: Für die Haftung des Beschwerdeführers (Betreibers der Konzertagentur) dem Grunde nach (hinsichtlich der Abzugsteuer) betreffend die von den Künstlern erzielten Einkünfte ist es bedeutungslos, ob dem Auftreten des Künstlers direkte Rechtsbeziehungen des B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §100;EStG 1988 §99 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;
Rechtssatz: Aus der Summe der den inländischen Veranstalter treffenden abgabenrechtlichen Pflichten und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache muss die Beweislast für die Höhe des auf die Kü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass Voraussetzung einer Steuerpflicht nach § 99 EStG 1988 das Vorliegen einer Einkunftsquelle beim Empfänger der Entgelte ist (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0135). Dabei kommt es aber nicht auf den einzelnen Auftritt, sondern auf die Gesamtbetätigung des Künstlers an. Auch wenn der einzelne Auftritt isoli... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §20;B-VG Art130 Abs2;EStG 1988 §100 Abs2;EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Beim Steuerabzug für die einzelne Honorarauszahlung an den beschränkt Steuerpflichtigen stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte Höhe des ausgezahlten Betrages ab, weil der Haftungspflichtige idR nich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §100;EStG 1988 §99 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;
Rechtssatz: Für die Haftung des Beschwerdeführers (Betreibers der Konzertagentur) dem Grunde nach (hinsichtlich der Abzugsteuer) betreffend die von den Künstlern erzielten Einkünfte ist es bedeutungslos, ob dem Auftreten des Künstlers direkte Rechtsbeziehungen des B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs1;EStG 1988 §100;EStG 1988 §99 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;
Rechtssatz: Aus der Summe der den inländischen Veranstalter treffenden abgabenrechtlichen Pflichten und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache muss die Beweislast für die Höhe des auf die Kü... mehr lesen...
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde die beschwerdeführende GmbH, die ein Forschungsinstitut betreibt, zur Haftung für Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger herangezogen. Aus einer Beilage zum Prüfungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1996 Seminare und dergleichen veranstaltet und dazu u.a. deutsche Gastvortragende eingeladen hat. Der Prüfer traf dazu die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe den (auf freiberuflicher Bas... mehr lesen...
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde die beschwerdeführende GmbH, die ein Forschungsinstitut betreibt, zur Haftung für Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger herangezogen. Aus einer Beilage zum Prüfungsbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1996 Seminare und dergleichen veranstaltet und dazu u.a. deutsche Gastvortragende eingeladen hat. Der Prüfer traf dazu die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe den (auf freiberuflicher Bas... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §99 Abs1 Z1;EStG 1988 §99 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Es trifft somit zu, dass jegliche ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §99 Abs1 Z1;EStG 1988 §99 Abs2;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Es trifft somit zu, dass jegliche ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Gerüstbauunternehmen. Als Ergebnis einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1988 und vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Jänner 1989 Bescheide, mit denen es die Beschwerdeführerin u.a. zur Haftung für Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger heranzog. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung ist zu entnehmen, dass diesen Haftungsbescheiden die Sachverhaltsannahme zugrunde lieg... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Gerüstbauunternehmen. Als Ergebnis einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1988 und vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Jänner 1989 Bescheide, mit denen es die Beschwerdeführerin u.a. zur Haftung für Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger heranzog. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung ist zu entnehmen, dass diesen Haftungsbescheiden die Sachverhaltsannahme zugrunde lieg... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: ABGB §1151;AÜG;EStG 1972 §99 Abs1 Z4;EStG 1988 §99 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestell... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: ABGB §1151;AÜG;EStG 1972 §99 Abs1 Z4;EStG 1988 §99 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestell... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, welches (seit Anfang der Sechziger-Jahre) in Österreich das Kreditkartengeschäft betreibt. Grundlage dieser Tätigkeit sind ein Grundvertrag zwischen einer kanadischen und einer Schweizer Gesellschaft sowie ein in Ausführung dieses Grundvertrages zwischen der Schweizer Gesellschaft und der Beschwerdeführerin abgeschlossener "Lizenzvertrag". Auf Grund dieser vertraglichen Vereinbarung ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, jährlich best... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, welches (seit Anfang der Sechziger-Jahre) in Österreich das Kreditkartengeschäft betreibt. Grundlage dieser Tätigkeit sind ein Grundvertrag zwischen einer kanadischen und einer Schweizer Gesellschaft sowie ein in Ausführung dieses Grundvertrages zwischen der Schweizer Gesellschaft und der Beschwerdeführerin abgeschlossener "Lizenzvertrag". Auf Grund dieser vertraglichen Vereinbarung ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, jährlich best... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Schweiz 1975 Art12;EStG 1972 §101 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1 Z3;EStG 1972 §99 Abs1 Z2;EStG 1988 §100 Abs2;EStG 1988 §28 Abs1 Z3;EStG 1988 §99 Abs1 Z3;OECD-MusterAbk 1992 Art12;
Rechtssatz: Geht man davon aus, dass ein Franchisevertrag in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: DBAbk Schweiz 1975 Art12;EStG 1972 §101 Abs1;EStG 1972 §28 Abs1 Z3;EStG 1972 §99 Abs1 Z2;EStG 1988 §100 Abs2;EStG 1988 §28 Abs1 Z3;EStG 1988 §99 Abs1 Z3;OECD-MusterAbk 1992 Art12;
Rechtssatz: Geht man davon aus, dass ein Franchisevertrag in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin eines Gewerbescheines zur Organisation von Modeschauen berechtigt und betreibt in K. eine Modeschauagentur. Für die Organisation von Modeschauen engagiert sie inländische und ausländische Mannequins auf Werkvertragsbasis. Ein Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988 wurde von ihr nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 setzte das Finanzamt im Anschluß an eine Betriebsprüfung die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 für den Prüfungszeit... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin eines Gewerbescheines zur Organisation von Modeschauen berechtigt und betreibt in K. eine Modeschauagentur. Für die Organisation von Modeschauen engagiert sie inländische und ausländische Mannequins auf Werkvertragsbasis. Ein Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 EStG 1988 wurde von ihr nicht vorgenommen. Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 setzte das Finanzamt im Anschluß an eine Betriebsprüfung die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 für den Prüfungszeit... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §98 Z3;EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Begriff "Unterhaltung" weist keinen klar umrissenen Inhalt auf; "Unterhaltung" wird definiert als singulär oder gemeinsam betriebener angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw Erholung, der unvermittelt verschafft werden kann durch Eigenaktion oder vermittelt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §98 Z3;EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wenn eine Verkaufswerbung wie im Fall einer Modeschau in ein "unterhaltsames Präsentieren" gekleidet wird, erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung im Sinne von § 98 und § 99 EStG 1988. Diese Zuordnung bleibt aufrecht, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt. Eine generali... mehr lesen...