RS Vwgh 2003/11/27 2000/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1988 §100;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;

Rechtssatz

Aus der Summe der den inländischen Veranstalter treffenden abgabenrechtlichen Pflichten und der Nähe des abfuhrpflichtigen Veranstalters zur Sache muss die Beweislast für die Höhe des auf die Künstlereinkünfte entfallenden Entgeltsanteiles als auf dem inländischen Veranstalter gelegen gesehen werden. Dieser hat es in der Hand, seine Vertragsbeziehungen zum ausländischen Unternehmer in einer Weise zu gestalten, welche ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten als Abfuhr- und Haftungspflichtigem ermöglicht. Ist dem Abfuhr- und Haftungspflichtigen die verlässliche Bestimmung des Künstleranteiles am Produktionsentgelt nicht möglich, dann nimmt er damit grundsätzlich die Berechtigung und Verpflichtung der Abgabenbehörde in Kauf, diesen Anteil zu schätzen. Im Erkenntnis vom 27. Juli 1994, 91/13/0222, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass er die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass im Durchschnitt 50 % des vom österreichischen Veranstalter an den Vertragspartner geleisteten Gesamtentgeltes den auftretenden Künstlern als zufließend angesehen werden könne, nicht als unschlüssig ansehe. (Hier: Der zur Haftung nach § 99 Abs. 1 Z 1 iVm § 100 EStG 1988 Herangezogene betreibt eine Konzertagentur.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150033.X02

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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