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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §98 Z3;Rechtssatz
Wenn eine Verkaufswerbung wie im Fall einer Modeschau in ein "unterhaltsames Präsentieren" gekleidet wird, erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung im Sinne von § 98 und § 99 EStG 1988. Diese Zuordnung bleibt aufrecht, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt. Eine generalisierende Betrachtung ist unzulässig, weil es auch eine Modeschau ohne Unterhaltungswert geben kann, die ein einfaches Vorzeigen der Modelle zum Inhalt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150122.X02Im RIS seit
19.02.2002