RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0122

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98 Z3;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn eine Verkaufswerbung wie im Fall einer Modeschau in ein "unterhaltsames Präsentieren" gekleidet wird, erhält die Veranstaltung den Aspekt der Unterhaltung im Sinne von § 98 und § 99 EStG 1988. Diese Zuordnung bleibt aufrecht, solange nicht der Unterhaltungswert völlig in den Hintergrund tritt. Eine generalisierende Betrachtung ist unzulässig, weil es auch eine Modeschau ohne Unterhaltungswert geben kann, die ein einfaches Vorzeigen der Modelle zum Inhalt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150122.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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