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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §98 Z3;Rechtssatz
Der Begriff "Unterhaltung" weist keinen klar umrissenen Inhalt auf; "Unterhaltung" wird definiert als singulär oder gemeinsam betriebener angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw Erholung, der unvermittelt verschafft werden kann durch Eigenaktion oder vermittelt wird durch Rezeption von organisierten Darbietungen (Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, 09te Auflage, Mannheim 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150122.X01Im RIS seit
19.02.2002