RS Vwgh 1998/5/28 96/15/0122

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Veröffentlicht am 28.05.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98 Z3;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Begriff "Unterhaltung" weist keinen klar umrissenen Inhalt auf; "Unterhaltung" wird definiert als singulär oder gemeinsam betriebener angenehmer Zeitvertreib oder Art der Geselligkeit zur physisch-psychischen Entspannung bzw Erholung, der unvermittelt verschafft werden kann durch Eigenaktion oder vermittelt wird durch Rezeption von organisierten Darbietungen (Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, 09te Auflage, Mannheim 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150122.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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