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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §98 Z3;Beachte
Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0033, zum Ausdruck gebracht hat, ist zu unterscheiden, ob ein Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur. Im letztgenannten Fall unterliegt der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes, der zu Einkünften des Künstlers führt. Die ausländische Künstleragentur unterliegt insbesondere mit dem auf ihre Management- bzw Agenturleistungen entfallenden Entgeltsanteil nicht der Abzugsteuer nach § 98 Z 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988. Insoweit liegt nämlich eine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140165.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013