RS Vwgh 2003/11/27 2000/15/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §100;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;

Rechtssatz

Für die Haftung des Beschwerdeführers (Betreibers der Konzertagentur) dem Grunde nach (hinsichtlich der Abzugsteuer) betreffend die von den Künstlern erzielten Einkünfte ist es bedeutungslos, ob dem Auftreten des Künstlers direkte Rechtsbeziehungen des Beschwerdeführers zu ihm zu Grunde lagen oder ob es an solchen Rechtsbeziehungen gefehlt hat, weil der Beschwerdeführer von einem anderen (ausländischen, gewerblichen) Unternehmer jene Produktion entgeltlich erworben hatte, als deren Bestandteil der Auftritt des betroffenen Künstlers erfolgt war. Diese Konsequenz ergibt sich aus dem letzten Halbsatz der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. Diese mit dem Ausdruck "Künstlerdurchgriff" bezeichnete gesetzliche Anordnung zielt auf solche Fälle ab, in denen ein beschränkt Steuerpflichtiger für seine Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ohne mit dem inländischen Veranstalter in Vertragsbeziehungen zu stehen (Hinweis E 27. Juli 1994, 91/13/0222). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 91/13/0222 zum Ausdruck gebracht hat, ist es nach der österreichischen Rechtslage aber deshalb bedeutsam, ob der Beschwerdeführer Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur, als im letztgenannten Fall der Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes unterliegt, der Einkünfte des Künstlers darstellt. Dazu zählen neben der Künstlergage auch Sachzuwendungen wie der Ersatz von Reise- oder Hotelkosten des Künstlers, nicht jedoch außerhalb dessen der Künstleragentur zufließende Entgeltsbestandteile für Leistungen welcher Art immer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150033.X01

Im RIS seit

20.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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