Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 legcit der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Es trifft somit zu, dass jegliche im Rahmen der Einkünfte im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 EStG erzielten Einnahmen, somit auch der Ersatz allfälliger Reise- und Nächtigungskosten, bei Berechnung der Abzugssteuer einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn der einzelne Geschäftsvorfall zu negativen (Teil)Einkünften führt (Hinweis E 20.2.1997, 95/15/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130087.X01Im RIS seit
05.03.2002