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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass Voraussetzung einer Steuerpflicht nach § 99 EStG 1988 das Vorliegen einer Einkunftsquelle beim Empfänger der Entgelte ist (Hinweis E 20. Februar 1997, 95/15/0135). Dabei kommt es aber nicht auf den einzelnen Auftritt, sondern auf die Gesamtbetätigung des Künstlers an. Auch wenn der einzelne Auftritt isoliert betrachtet in der Art einer Werbeveranstaltung (etwa für das Geschäft mit Tonträgern) nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, stellt er sich als eine im Rahmen einer (grenzüberschreitend bestehenden) Einkunftsquelle ausgeübte Betätigung dar, sodass das dafür erzielte Entgelt der Steuerpflicht nach § 99 EStG unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000150033.X04Im RIS seit
20.01.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013