Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. November 1990 gegründet und nach einer Liquidationsschlussbilanz zum 30. April 1993 in diesem Jahr, in welchem keine Geschäftstätigkeit mehr entwickelt worden war, liquidiert. Im Zuge der Veranlagung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992 hatte das Finanzamt wahrgenommen, dass die beschwerdeführende Gesellschaft schon in der ersten Rumpfbilanz zum 31. Dezember 1990 eine Forderung an den Gesellsch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §93;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040
Rechtssatz: Auch eine korrekte bilanzielle Behandlung einer aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung hatte im Beschwerdefall zu keiner Änderung des steuerlichen Gewinns der Kapitalgesellschaft zu führ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040
Rechtssatz: Dass im Rahmen der Jahresabschlüsse Zinsen verbucht wurden, macht für den tatsächlichen Abschluss entsprechender Darlehensverträge keinen ausrei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §27 Abs1 Z1;EStG 1988 §93;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040
Rechtssatz: Auch eine korrekte bilanzielle Behandlung einer aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung hatte im Beschwerdefall zu keiner Änderung des steuerlichen Gewinns der Kapitalgesellschaft zu führ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §167 Abs2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1;KStG 1988 §8 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040
Rechtssatz: Dass im Rahmen der Jahresabschlüsse Zinsen verbucht wurden, macht für den tatsächlichen Abschluss entsprechender Darlehensverträge keinen ausrei... mehr lesen...
Anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt erzielt, seien auf Grund eines Autounfalls mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen Beträge zugesprochen worden, die ihm zum Teil in den Streitjahren von der Versicherung seines Unfallgegners (idF nur mehr: Versicherung) ausbezahlt worden seien. 1. Verzugszinsen Die belan... mehr lesen...
Anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens stellte die belangte Behörde fest, dem Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bautechniker sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Architekt erzielt, seien auf Grund eines Autounfalls mit in Rechtskraft erwachsenen Urteilen Beträge zugesprochen worden, die ihm zum Teil in den Streitjahren von der Versicherung seines Unfallgegners (idF nur mehr: Versicherung) ausbezahlt worden seien. 1. Verzugszinsen Die belan... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs1 Z4;UStG 1972 §4 Abs1;
Rechtssatz: Verzugszinsen stellen umsatzsteuerlich keine Gegenleistung für eine steuerbare Leistung des Geschädigten dar. § 27 Abs 1 Z 4 EStG setzt einen derartigen Leistungsaustausch für die Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht voraus. European Case ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1333;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
Rechtssatz: An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß § 1333 ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:SWK, Heft Nr 29, S 759 - S 765;
Rechtssatz: Der Ansicht, Verzugszinsen seien zivilrechtlich Schadenersatz, somit steuerlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist nicht zu folgen. Nach § 27 Abs 1 Z 4 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgniss... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs1 Z4;UStG 1972 §4 Abs1;
Rechtssatz: Verzugszinsen stellen umsatzsteuerlich keine Gegenleistung für eine steuerbare Leistung des Geschädigten dar. § 27 Abs 1 Z 4 EStG setzt einen derartigen Leistungsaustausch für die Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht voraus. European Case ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1333;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs1 Z4;
Rechtssatz: An der Steuerpflicht der Verzugszinsen ändert sich auch dann nichts, wenn sie gemäß § 1333 ABGB nicht nur im gesetzlichen Ausmaß, sondern mit einem höheren Prozentsatz zugestanden werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §27 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:SWK, Heft Nr 29, S 759 - S 765;
Rechtssatz: Der Ansicht, Verzugszinsen seien zivilrechtlich Schadenersatz, somit steuerlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist nicht zu folgen. Nach § 27 Abs 1 Z 4 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgniss... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2000 aus den dem zu 80 % an der beschwerdeführenden Partei beteiligten Gesellschafter Ing. Werner M. von der beschwerdeführenden Partei zugewendeten Beträgen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom betroffenen Gesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualif... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2000 aus den dem zu 80 % an der beschwerdeführenden Partei beteiligten Gesellschafter Ing. Werner M. von der beschwerdeführenden Partei zugewendeten Beträgen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom betroffenen Gesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;KStG 1988 §22 Z2;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Ob einem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft zugewendete Beträge ihre Wurzel in einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter haben oder als schlichte Ausschüttun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Ges... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §167 Abs2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;KStG 1988 §22 Z2;KStG 1988 §8 Abs2;
Rechtssatz: Ob einem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft zugewendete Beträge ihre Wurzel in einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter haben oder als schlichte Ausschüttun... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 kommen, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Ges... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug u.a. für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 Geldbeträge an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz, an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 4 und 5 des Handelskammergesetzes und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 217 ff BAO vorgeschrieben. Der Begründung: dieses Besc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug u.a. für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 Geldbeträge an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz, an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter Berufung auf § 57 Abs. 4 und 5 des Handelskammergesetzes und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 217 ff BAO vorgeschrieben. Der Begründung: dieses Besc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0077 E 18. Juli 2001
Rechtssatz: Da für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, kommen als "Gehälter und s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0077 E 18. Juli 2001
Rechtssatz: Die Hinzurechnung von Zinsen aus einer angemessenen Verzinsung des Verrechungskontos des Alleingesellschafter-Geschäftsführers zu dessen Einkünften ha... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0077 E 18. Juli 2001
Rechtssatz: Da für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden muss, kommen als "Gehälter und s... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/13/0077 E 18. Juli 2001
Rechtssatz: Die Hinzurechnung von Zinsen aus einer angemessenen Verzinsung des Verrechungskontos des Alleingesellschafter-Geschäftsführers zu dessen Einkünften ha... mehr lesen...
Dem bei seinem Wohnsitzfinanzamt steuerlich erfassten Beschwerdeführer wurde für seinen der Aktenlage zufolge am 19. Dezember 1988 bei der Bausparkasse X. abgeschlossenen und per 31. Dezember 1993 zugeteilten Bausparvertrag von den für das Jahr 1993 entfallenden Zinsen in Höhe von S 31.167,55 (im angefochtenen Bescheid: S 31.157,55) die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993 in Höhe von S 6.856,86 abgezogen und von der Bausparkasse dem Finanzamt K. (offensichtlich) abgeführt. Der Besch... mehr lesen...
Dem bei seinem Wohnsitzfinanzamt steuerlich erfassten Beschwerdeführer wurde für seinen der Aktenlage zufolge am 19. Dezember 1988 bei der Bausparkasse X. abgeschlossenen und per 31. Dezember 1993 zugeteilten Bausparvertrag von den für das Jahr 1993 entfallenden Zinsen in Höhe von S 31.167,55 (im angefochtenen Bescheid: S 31.157,55) die Kapitalertragsteuer für das Jahr 1993 in Höhe von S 6.856,86 abgezogen und von der Bausparkasse dem Finanzamt K. (offensichtlich) abgeführt. Der Besch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §108;EStG 1972 §16 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §108;EStG 1988 §93 Abs5;
Rechtssatz: Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1979, 1387/77, VwSlg 5364 F/1979 sowie vom 2. April 1979, 1386/77, ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Aufnahme eines Zwischendarlehens zu einem abgeschlossenen Bausparvertrag um eine wirtschaf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §108;EStG 1988 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §93 Abs5;
Rechtssatz: Der vom Abgabepflichtigen behauptete wirtschaftliche Ausgleich zwischen niedrigen Habenzinsen für das Bausparguthaben einerseits und dementsprechend nur niedrigen Sollzinsen für das Darlehen andererseits mag zwar ein Beweggrund für den Abschluss des Bausparvertrages und die dementsprechend niedr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §108;EStG 1988 §27 Abs1 Z4;EStG 1988 §93 Abs5;
Rechtssatz: Der vom Abgabepflichtigen behauptete wirtschaftliche Ausgleich zwischen niedrigen Habenzinsen für das Bausparguthaben einerseits und dementsprechend nur niedrigen Sollzinsen für das Darlehen andererseits mag zwar ein Beweggrund für den Abschluss des Bausparvertrages und die dementsprechend niedr... mehr lesen...